Stellungnahme zum Scoping/Antrag der Bio-Henne Sachsen GmbH auf Errichtung und Betrieb einer Legehennenanlage in Neustadt OT Langburkersdorf

25. September 2015 | Lebensräume, Massentierhaltung, Stellungnahmen

„Die intensive landwirtschaftliche Nutzung prägt das gesamte UG.“ ist eine inhaltlich in mehrfacher Hinsicht unzutreffende Feststellung und deshalb zu korrigieren.

Stellungnahme zum Scoping/Antrag der Bio-Henne Sachsen GmbH auf Errichtung und Betrieb einer Legehennenanlage in Neustadt OT Langburkersdorf


Sehr geehrte Frau Forgber, sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns freundlich für die Beteiligung an oben genanntem Planungsverfahren und nehmen wie folgt zum Scoping Stellung:

Zu 3 Kurzbeschreibung der Schutzgüter im Untersuchungsgebiet
Die Festlegung des allgemeinen Untersuchungs-/Beurteilungsgebietes ist nicht geeignet für alle Schutzgüter, bzw. für einige zu klein gewählt. Für die Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung wären auch die Auswirkung von weiter als 1 km entfernt gelegenen Bereichen zu bewerten; ebenso erscheint der Radius von 1km ungeeignet, um mögliche signifikante Auswirkungen auf die Gewässerqualität der unterhalb liegenden Gewässerabschnitte in dem erforderlichen Maße zu erfassen.

Zu 3.1 Mensch und Kap. 4
Das Schutzgut ist korrekt zu benennen „Mensch und menschliche Gesundheit“. Der Untersuchungsraum muss auch sensible Nutzungen wie die benachbarte Schule/Schüler innerhalb des UGs umfassen – ist zu ergänzen.

Zu 3.2 Tiere und Pflanzen und Kap. 4
Die Aussage „die ihn umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt (Acker und Kleegrasanbau).“ Ist unzutreffend bzw. unvollständig. Es sind weiterhin extensiv genutzte Wiesenflächen in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Standortes innerhalb des 1 km Radius, die entsprechend zu Erfassen und Bewerten sind.

„Die intensive landwirtschaftliche Nutzung prägt das gesamte UG.“ ist eine inhaltlich in mehrfacher Hinsicht unzutreffende Feststellung und deshalb zu korrigieren.

Der BUND Sachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass das UG etwa zu 50 % in einer Vorranggebietsfläche Natur und Landschaft und zu etwa 50 % in einer Vorbehaltsgebietsfläche Natur und Landschaft (vgl. Raumnutzungskarte des geltenden Regionalplans). Das UG wird u.a. wesentlich geprägt durch hochwertige Biotopkomplexe und extensiv genutzte Wiesenflächen sowie ländliches Wohnen. Diesbezüglich ist ein Zielabweichungsverfahren erforderlich.

Das UG von 1 km ist auch angesichts der FFH-relevanten UVP-Inhalte räumlich ungeeignet. Wir halten eine Vergrößerung auf mindestens 2 km bzgl. der FFH-relevanten Fragen der Luftschadstoffe und Stoffimmissionen in das Schutzgut Wasser.

Eine Erfassung und Bewertung der Auswirkungen auf Zug-, Rast-, Brut- und Nahrungshabitate geschützter und störungsempfindlicher Vogelarten ist vorzunehmen.

Für alle Arten und Lebensräume, für die dies fachlich erforderlich ist, fordert der BUND die Bestanderfassung und Auswirkungsprognose auf Grundlage bzw. einschließlich aktueller Bestandserfassungen und artspezifischer Untersuchungen durchzuführen.

Zu 3.4 Wasser und Kap. 4
Den Untersuchungsrahmen ergänzend wären hier auch weiter unterstrom liegende Fließgewässerabschnitte mit Wasserrahmenrichtlinien-Berichtsrelevanz hinsichtlich stoffeintragsinduzierter Auswirkungen zu ergänzen.

Vorhandene Melioration ist zu erfassen und auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Andernfalls kann keine valide Aussage zum Schadstoffeintrag in das FFH-Gebiet sowie in unterliegende WRRL-berichtspflichtige Gewässerabschnitte getroffen werden.

Stoffliche Einträge in Fließgewässer sowie deren Vorbelastung sind zu untersuchen (bei Schutzgutbeschreibung und Auswirkungsprognose).

Ergänzend zu TWSZ sind auch darüber hinaus vorhandene Trinkwassernutzungen zu erfassen, die von Emissionen des geplanten Vorhabens beeinträchtigt werden können. Eine Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens aus Trinkwasser(-nutzungen) muss erfolgen.

Starkregenereignisse, die auf Grund des Klimawandels an Intensität und Häufigkeit zunehmen, sind bzgl. ihrer Auswirkungen auf die Schadstoffverfrachtungen (hier insb. mit FFH-Relevanz) und Überflutungen zu betrachten.

Zu 3.5 Luft/klimatische Verhältnisse und Kap. 4
Es fehlen die Angaben zur Einbeziehung von Windrichtung-/Windstärkenverteilung und
-häufigkeit. Diese sind selbstverständlich als zwingend unverzichtbarer Bestandteil des Untersuchungsrahmens zu ergänzen.

Eine detaillierte Analyse des Reliefs und raumprägender Erhebungen und Senken ist nach Auffassung des BUND für die Prognose der stofflichen Ausbreitung erforderlich. Diese Reliefanalyse ist bezogen auf das Schutzgut Luft durchzuführen.

Eine Beschreibung der lokalklimatischen und lufthygienischen Relevanz und der Auswirkungen auf Frischluft-/ Kaltluftzufuhr(-entstehung) für Langburkersdorf/Neustadt sollte nach Auffassung des BUND erfolgen.

Es sind die aktuellen Daten/Statistiken (im Unterschied zu den genannten) in der UVP zu verwenden (z. B. bzgl. Lufttemperatur, Niederschlag).

Zu 3.6 Landschaft und Kap. 4
Das UG ist nicht entsprechend fachlicher Standards gewählt. Es ist entsprechend der in der einschlägigen Fachliteratur genannten Kriterien abzugrenzen.

Zu Kap. 4 Unterlagen für UVP
Es fehlen als Unterlagen eine „Erhebung und Auswertung der Vorgaben anderer Pläne und Programme – bestehende planerische Vorgaben für das UG“ (1.1 oder 2.0), die „Beschreibung und Prüfung von Standortalternativen“ (2.9 oder 3.0) und „eine Beschreibung der Entwicklung des UG ohne Umsetzung des geplanten Vorhabens“ (2.10 oder 3.1) sowie „eine Beschreibung des Zusammenwirkens des Vorhabens mit anderen umgesetzten oder geplanten Vorhaben (synergetische und kumulative Auswirkungen)“ (3.8).

In Ergänzung/ggf. Änderung/Modifikation des genannten Verfahrens AUSTAL 2000 sind aktuelle fachliche und methodische Erkenntnisse über die Ausbreitung verschiedener Schadstoffe und Mikroorganismen in dieser UVP anzuwenden, um den Anforderungen der Auswirkungsprognose gerecht zu werden.

Darüber hinaus hat eine detaillierte Erfassung der Vorbelastung z. B. in Bezug auf bestehende Nutzungen (benachbarte Rinderanlage) oder Still- und Fließgewässer zu erfolgen.

Bezogen auf die Störfälle sollten im Rahmen der UVP auch die Auswirkungen aufgrund von Brandgefahren betrachtet werden.

Kompensation: Der BUND fordert für die Neuversiegelung unvorbelasteter landwirtschaftlich genutzter Böden eine 1:1-Entsiegelung an anderer Stelle. Weil im Rahmen der noch durchzuführenden Verfahrensschritte noch ausreichend Zeit ist, nach geeigneten und bezahlbaren Entsiegelungsmaßnahmen mit vertretbarem Aufwand zu recherchieren, geht der BUND Sachsen davon aus, dass dem fachlichen Anforderungen des Freistaates Sachsen in diesem Punkt entsprochen werden wird.

Der BUND Sachsen fordert, diese Standard-Methodenbausteine der UVP den beizubringenden Unterlagen/dem Untersuchungsrahmen hinzuzufügen.

Im Übrigen verweist der BUND Sachsen auf alle in unserem Widerspruch zur zunächst erteilten Genehmigung vorgetragenen Inhalte. Anhand der dort genannten bislang unzureichend oder nicht betrachteten Inhalte fordern wir den räumlichen und inhaltlich-methodischen Untersuchungsrahmen der UVP auszurichten.

Der BUND Sachsen hat darüber hinaus begründete und substanzielle Zweifel, dass ein nachträglich zur vermeintlichen Genehmigung durchgeführtes UVP-Verfahren den fachlichen Erfordernissen und rechtlichen Anforderungen entspricht, u. a. weil ein vorab definiertes Ergebnis der UVP vermutlich bereits von für die Durchführung des Verfahrens entscheidenden Personen angenommen wird. Durch eine Erwartungshaltung werden aber Werturteile unvermeidbar und u. U. entscheidungserheblich beeinflusst. Somit kann das UVP-Verfahren nur seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen, wenn es ergebnisoffen durchgeführt wird. Deshalb fordert der BUND Sachsen die bestehende Genehmigung aufzuheben und die UVP im Rahmen eines neuen Genehmigungsverfahrens durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen


 
Lars Stratmann

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