BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Scoping Industriepark Oberelbe

05. Februar 2019 | BUND, Stellungnahmen

Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 1 Industriepark Oberelbe des Zweckverbandes Industriepark Oberelbe gem. § 2 Abs. 4 BauGB

 (Foto: Industrieblick)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Beteiligung zu o. g. Vorhaben.

Der BUND Sachsen wird eine inhaltliche Stellungnahme zum Vorhaben abgeben, sobald Unterlagen vorliegen, die insoweit prüffähig sind. Ausgehend von den bisher vorliegenden Informationen wird der BUND Sachsen das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit, wegen des massiven Flächenverbrauchs und wegen bestehenden Zweifeln am Bedarf der Planung voraussichtlich ablehnen.

Ausgehend von den mit dem Beteiligungsschreiben übersandten Unterlagen (Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nummer 1, Gliederung des Umweltberichtes und Kurzerläuterung zur Methodik) äußern wir uns hiermit nur zum notwendigen Untersuchungsumfang.

Ausgehend von den übermittelten Unterlagen ist bereits nicht klar, was konkret nun Gegenstand des künftigen Bebauungsplans sein soll. Aus der unverbindlichen städtebaulichen Rahmenplanung lässt sich entnehmen, dass in erster Linie die bauleitplanerische Ausweisung von Industrie- und Gewerbeflächen in einem Umfang von ca. 140 ha geplant ist. In den auszuweisenden Flächen sollen „mittelständisches Gewerbe und autobahnbezogene Dienstleistungsbetriebe“, „produzierendes Gewerbe“ und „großflächige Industrie“ angesiedelt werden. Der Bebauungsplan soll offenkundig als Angebotsbebauungsplan ohne konkrete Nachfrage bereits vorhandener Vorhabenträger aufgestellt werden.

In dieser Situation ist völlig unklar, was Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzungen bzw. Gegenstand konkreter Genehmigungsanträge für „Industrie“ und „Gewerbe“ sein kann. Auch der von Ihnen in Bezug genommenen öffentlich verfügbaren Machbarkeitsstudie und dem – unverbindlichen - städtebaulichen Rahmenplan zum geplanten Industriestandort können hier genauere Informationen nicht entnommen werden. Für den Untersuchungsumfang bedeutet dies, dass letztlich auf Grundlage des geplanten Bebauungsplans praktisch die gesamte Bandbreite an Vorhaben, wie sie in der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung aufgelistet sind, Gegenstand von entsprechenden Genehmigungsanträgen auf Grundlage des Bebauungsplans sein kann. Der Untersuchungsumfang für die Bauleitplanung ist dementsprechend hieran auszurichten. Der weitest erforderliche Untersuchungsumfang orientiert sich damit - beispielsweise für die Luftschadstoffe – mindestens am immissionsschutzrechtlich relevanten Untersuchungsgebiet nach TA Luft für die potentiell immissionsträchtigste Anlage, die auf Grundlage des Bebauungsplans errichtet und betrieben werden könnte.

Da nach den bisher bekannten Informationen nicht ausgeschlossen werden kann, dass großflächige Industriebetriebe mit erheblichen Umweltauswirkungen in Form von Lärm, Luftschadstoffen, Erschütterungen, Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts u.w.m. auf Grundlage der Bauleitplanung möglich sein sollen, fordert der BUND Sachsen einen Untersuchungsradius von 15 km um den Vorhabenstandort für die in der Gliederung des Umweltberichts für den Bebauungsplan näher bezeichneten Schutzgüter.

Bestandteil der im Verfahren der Bauleitplanung öffentlich auszulegenden Unterlagen müssen dann neben einer Lärmprognose, einer Luftschadstoffprognose, einer Erschütterungsprognose, einem Fachbeitrag nach der Wasserrahmenrichtlinie auch Vor- und/oder Verträglichkeitsprüfungen für die im Untersuchungsraum gelegenen Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und gesetzlich geschützten Biotope sein. Weiterhin müssen Angaben und Nachweise dazu vorgelegt werden, ob im IPO auch die Ansiedlung von Störfallbetrieben möglich sein soll. Die Nachforderung weiterer Unterlagen behalten wir uns vor, sobald die Festsetzungen des Bebauungsplans in prüffähiger Weise konkretisiert wurden.

Eine konkretere Stellungnahme zu den Inhalten der Planung behalten wir uns für die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB vor. Wir bitten, uns an diesem nächsten Verfahrensschritt erneut zu beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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