Stellungnahme zum Verfahren gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG zur Feststellung der Fertigstellung des Zwenkauer Sees für die Schifffahrt

27. Februar 2018 | Flüsse & Gewässer, Lebensräume, Stellungnahmen

Das Vorhaben in Form des Entwurfs der Feststellung der Fertigstellung des Zwenkauer Sees für die Schifffahrt wird vom BUND Landesverband Sachsen e.V. entschieden abgelehnt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Das Vorhaben in Form des Entwurfs der Feststellung der Fertigstellung des Zwenkauer Sees für die Schifffahrt wird vom BUND Landesverband Sachsen e.V. entschieden abgelehnt.

Es wird gefordert, den Umfang der Allgemeinverfügung auf Wasserfahrzeuge der Fahrgastschifffahrt, sowie den nichtmotor-angetriebenen und elektromotorangetriebenen Sportbootverkehr zu beschränken.

Begründung:
Zunächst möchten wir auf die sehr enge Fristsetzung für die Abgabe einer Stellungnahme aufmerksam machen (ca. 3 Wochen). Wie sich aus dem Bekanntmachungsschreiben ergibt, erfolgte die enge Fristsetzung „im Hinblick auf das Ziel, das Feststellungsverfahren nach Möglichkeit noch für 2018 – und damit saisonwirksam – mit Erlass der entsprechenden Allgemeinverfügung zu beenden.“ Wir verweisen darauf, dass das fast 400 Seiten umfangreiche Gutachten zur Fertigstellungserklärung für überwiegend ehrenamtlich tätige Vereine einen enormen Zeitaufwand zur Prüfung erfordert, der in der engen Frist kaum zu leisten ist. Zudem ist die enge Fristsetzung auch nicht geboten, da die derzeitige Allgemeinverfügung eine Gültigkeit bis 2020 besitzt, daher ein schneller Handlungsbedarf aus rechtlicher Sicht nicht besteht.

Unsererseits wird gegen den Entwurf gegen die Fertigstellungsfeststellung Folgendes eingewandt:
-    die Allgemeinverfügung berücksichtigt wesentliche Empfehlungen des zugrundeliegenden naturschutzfachlichen Gutachtens nicht;
-    berücksichtigt die Festlegungen der Regionalplanung nicht
hinreichend;
-    berücksichtigt die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht
hinreichend.

Im Einzelnen:
Das dem Entwurf der Allgemeinverfügung zugrunde liegende naturschutzfachliche Gutachten prüft sehr umfangreich die naturschutzfachlichen Verbotstatbestände. Neben den naturschutzfachlichen Verbotstatbeständen sind der umweltrechtliche Vermeidungs- und Vorsorgegrundsatz zu beachten und diesen hinreichend Rechnung zu tragen. Wesentliche Empfehlungen des Gutachtens werden jedoch durch den Entwurf der Allgemeinverfügung nicht aufgegriffen bzw. sind diese nicht zum Inhalt der Allgemeinverfügung geworden. Dies betrifft insbesondere:
-    Abstandsregelungen und deren Vergrößerung von Uferzonen oder generell sensiblen Zonen (S. 137 des Gutachtens) sowie Ausschluss von besonders lauten Wasserfahrzeugen und Anlandungs- und Ankerverbot;
-    den Verzicht auf den Einsatz von biozidhaltigen Antifouling-Mitteln (S. 126 des Gutachtens);
-    das Verbot von Booten mit größeren Abmessungen als Typ 6 und Typ F oder deren Regulierung der zulässigen Geschwindigkeit in Abhängigkeit des Uferabstandes (S. 167 des Gutachtens);
-    die Limitierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (S. 183 des Gut-achtens);
-    Vergrößerungen der Befahrungsverbotszonen (gem. der Empfehlungen für einzelne Vogelarten wie bspw. für die Rohrweihe oder Schwarzhalstaucher, S. 264 oder 266 f. des Gutachtens);
-    Geltungsbereich sowohl räumlich als auch inhaltlich defizitär (räumlich sollten Verbotszonen ausgeweitet werden/inhaltlich Beschränkung auf nichtmotorangetriebene Wasserfahrzeuge und elektromotorangetriebene Wasserfahrzeuge).

Gerade dem Vorschlag der Gutachter, die derzeit bestehenden Sperrzonen auszuweiten, wird mit dem Entwurf der Allgemeinverfügung nicht entsprochen (vgl. Darstellung auf S. 304 des Gutachtens und Übersichtskarte zum Allgemeinverfügungsentwurf). Um eine Vereinbarkeit des Vorhabens sowohl mit dem europäischen Artenschutz als auch mit dem umweltrechtlichen Vermeidungsgebot sicherzustellen, ist die Ausweitung der Sperrzonen zwingend notwendig. Zusätzlich schlagen wir die generelle Sperrzone des südöstlich gelegenen Ausfahrtsschlauchs des Zwenkauer Sees vor (aufgrund der avifaunistischen Bedeutung sowohl des östlichen als auch westlichen Uferbereichs des Ausfahrtsschlauches des Zwenkauer Sees).  

Weiterlesen als PDF

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb