BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Verfahren zur Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes der Wasserfassungen für das Wasserwerk Großböhla

07. März 2016 | Flüsse & Gewässer, Lebensräume, Nachhaltigkeit, Stellungnahmen

Es besteht aus Sicht des BUND ein Änderungsbedarf des Verordnungsentwurf und der Anlage 1 (Verbote und Nutzungsbeschränkungen).

Sehr geehrte Frau Möbius,

der BUND Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren als Träger öffentlicher Belange und nimmt hierzu wie folgt Stel-lung:
Gegen die Festlegung der Grenzen des Trinkwasserschutzgebiets und seiner einzelnen Trinkwasserschutzzonen (TWSZ) bestehen keine Bedenken. Die örtlichen Grenzen des Trinkwasserschutzgebiets werden als ausreichend in dem beabsichtigten Umfang erachtet.
Allerdings besteht aus Sicht des BUND ein Änderungsbedarf des Verord-nungsentwurf und der Anlage 1 (Verbote und Nutzungsbeschränkungen).
Es wird empfohlen, die Ausweisung neuer Gewerbegebiete (Nr. 1.2), neuer Baugebiete (Nr. 4.1) auch in der TWSZ III grundsätzlich für verboten zu erklä-ren, ohne Ausnahmegründe. In einem Trinkwasserschutzgebiet dieser Größe, erscheint es zweifelhaft, dass die Ausweisung neuer Gewerbegebiete und Baugebiete die Grundwasserneubildungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigt. Daher sollte die Ausweisung dieser Gebiete auch nicht im Wege einer Aus-nahme zulässig sein.
Des Weiteren werden die Bestimmungen des Verordnungsentwurfs in Hinsicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Nr. 4.12) und den Transport was-sergefährdender und radioaktiver Stoffe (4.13) in der TWSZ III als änderungs-würdig erachtet. Aus Sicht des BUND muss in Bezug auf diese Punkte der Vorsorgegrundsatz zur Anwendung kommen. Zunächst sollte der Transport wassergefährdender Stoffe unzulässig sein. Dies gilt auch für radioaktive Stof-fe, die eine erhebliche Gefahr für die Trinkwasserversorgung darstellen. Die Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der TWSZ III auf Gleisanlagen, ist ebenso als Verbot auszugestalten. Die Deutsche Bahn AG setzt für die Freihaltung der Gleisanlagen das Herbizid Glyphosat ein, dass von der Weltgesundheitsorganisation als „wahrscheinlich krebserregend“ eingestuft wurde.  Die Mehrheit der deutschen Bürger und Bürgerinnen hat nachweislich das Herbizid im Körper.  Auch wenn nicht eindeutig geklärt ist, ob Glyphosat eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, muss hier der Vorsorge-grundsatz zur Anwendung kommen. Daher ist Nr. 4.12 Anlage 1 dahingehend zu ändern, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in allen TWSZ ver-boten ist.
Gemäß den Bestimmungen der WRRL (RL 2000/60/EG) sind nach Art. 7 Abs. 3 WRRL die Mitgliedstaaten verpflichtet, den erforderlichen Umfang der Auf-bereitung des Trinkwassers zu verringern. Dies ist in Hinsicht auf den Punkt 7.10 Anlage 1 des VO-Entwurfs zu berücksichtigen. Sollten die darin aufge-führten Verboten und deren Ausnahmen der Düngemittelausbringung nicht zum beabsichtigten Zweck (Minimierung der Aufbereitung) beitragen, sind wei-tere Maßnahmen vorgesehen. Angesichts der überwiegenden landwirtschaftli-chen Flächen im vorgesehenen TWSG, empfiehlt der BUND eine dynamische Regelung in den Punkt Nr. 7.10 Anlage I mit aufzunehmen. Diese könnte so ausgestaltet sein, dass bei einer Feststellung erhöhter Nährstoffwerte im Trinkwasser (die zu einem erhöhten Aufwand bei der Aufbereitung führen), die Erteilung zusätzlicher und strengerer Auflagen bei der Aufbringung von Dün-gemitteln und Klärschlamm zulässig ist. Ein entsprechender Satz könnte lau-ten: „Werden bei der Beprobung des Trinkwassers erhöhte Nährstoffwerte festgestellt, können weitergehende Beschränkungen der Düngemittelausbrin-gung zum Schutz des Trinkwassers und zur Verhinderung eines erhöhten Trinkwasseraufbereitungsumfang erlassen werden.“
Wir bitten um eine Beteiligung im weiteren Verfahren und bedanken uns für die Gewährung der Möglichkeit zu einer Stellungnahme.   

Mit freundlichen Grüßen


Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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