Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. und die Regionalgruppe Leipzig bedanken sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nehmen hierzu wie folgt Stellung:
Das Vorhaben wird in seiner derzeitigen Form abgelehnt.
Begründung:
Geplant ist die Aufstellung eines Bebauungsplan Nr. 431 für einen „Bau- und Gartenfachmarkt auf der alten Messe“.
Der Entwurf des Bebauungsplans weist Defizite auf bzw. können teilweise Feststellung aufgrund fehlender Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Zunächst fehlen eine Beschreibung des IST-Zustands und der bisherigen (ehemaligen) Nutzung des Gebietes. Aufgrund der ehemaligen Nutzung der Fläche könnte die Fläche eine Altlast darstellen und der Boden konterminiert sein (betrifft Baracke nahe Richard-Lehmann-Str.). Entsprechende Aussagen lassen sich der Begründung des Entwurfs nicht entnehmen.
Mit dem Entwurf des Bebauungsplans wird u.a. eine Stärkung der oberzentralen Funktionen Leipzigs im Bereich des Einzelhandels gegenüber bestehenden Konkurrenz auf der „grünen Wiese“ beabsichtigt. Weiterhin soll mit dem Bebauungsplan ein teilräumiges Versorgungsdefizit in Leipzig für den Raum Mitte-Süd behoben werden. Es ist fraglich, ob diese Ziele tatsächlich Anlass zu dieser Planung bieten, da in Leipzig zentrumsnahe Bau- und Gartenfachmärkte vorhanden sind und auch im näheren Umfeld der Alten Messe Baumärkte (bspw. in Probstheida) vorhanden sind. Es ist daher fraglich, ob ein Bedarf an einem weiteren Baumarkt und zudem in dieser Größenordnung besteht.
Der angefügten Begründung des Vorentwurfs kann entnommen werden, dass bereits gutachterliche Untersuchungen und fachliche Abstimmungen erfolgt sind. Dazu gehört u.a. das Thema Artenschutz. Dabei wird ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erwähnt, der dem Entwurf jedoch nicht beigefügt worden ist. Grundsätzlich wird die Erarbeitung eines solchen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom BUND als notwendig angesehen, da die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auch im Bauleitplanverfahren zu beachten und zu vermeiden sind. Allerdings können die Ergebnisse als auch die Qualität (Bestandserfassung gemäß den fachlichen Konventionen) nicht überprüft werden und dazu keine Aussagen gemacht werden, da diese nicht Teil der ausgelegten bzw. übermittelten Planunterlagen waren. Ausweislich der Begründung werden jedoch Konflikte mit dem Beschädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gesehen. Daher sollen Maßnahmen zur Vermeidung und Ersatz vorgesehen werden. Lediglich hierzu können vorsorglich Hinweise gegeben werden. Sollen mittels sog. CEF-Maßnahmen Verbotstatbestände überwunden werden, so ist darauf zu verweisen, dass diese bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, um als solche anerkannt zu werden. Dazu zählt, dass die Fortpflanzungs- und Ruhestätte mindestens die gleiche Ausdehnung und Qualität für die zu schützende Art aufweisen muss, wie vor dem Eingriff. Zudem muss die Maßnahme im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte stehen (unter Berücksichtigung des Raumnutzungsverhaltens der betroffenen Art). Weiterhin muss die Wirksamkeit der Maßnahme zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits gegeben sein (daher vorgezogen) und mit ausreichender Sicherheit wirksam sein (notwendige Erfolgsaussicht). Es ist weiterhin ein ausreichendes Risikomanagement vorzusehen.
In Bezug auf erwähnte blauflügelige Ödlandschrecke wird auf Folgendes hingewiesen: Es handelt es sich um eine besonders geschützte Art i.S.d. BNatSchG. Die Art besitzt einen geringen Aktionsradius und weist kein ausgeprägtes Fluchtverhalten (häufig nur Tarnung) auf. Aufgrund dieser Eigenschaften ist mit einer Verwirklichung des Tötungstatbestands bei Bauausführungen auf den Habitatflächen dieser Art zu rechnen (artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich). Mögliche CEF-Maßnahmen für das Beschädigungsverbot (keine CEF-Maßnahmen zur Vermeidung des Tötungstatbestands) sollten so angeordnet werden, dass diese durch die Schrecke erreicht werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Art Flächen mit dichter Vegetation meidet.
In Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen: Wiederholt genutzte Lebensstätten (Quartiere) von Fledermausarten unterliegen einem ganzjährigen Schutz. Der Tatbestand des Beschädigungsverbots kann daher nicht durch Vermeidungsmaßnahmen wie bspw. der Rodung außerhalb der Vegetationszeit vermieden werden. Dies gilt auch für Brutplatztreue Vogelarten. Sind CEF-Maßnahmen vorgesehen, so sind die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Lediglich das Aufhängen von Fledermauskästen ist dafür nicht ausreichend.
Wir bedanken uns für die frühzeitige Beteiligung und bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
