Stellungnahme zum Vorhaben K 9015 Ausbau Ortsdurchfahrt Obernaundorf – Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG – Eingriff in LSG „Poisenwald“ und Antrag auf Waldumwandlung

02. Januar 2019

Dem Vorhaben wird mit ausdrücklichem Verweis auf die Einhaltung der im Artschutzfachbeitrag aufgeführten Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen zugestimmt

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Beteiligung nach § 63 BNatSchG i. V. m. § 33 SächsNatSchG zu o. g. Vorhaben.

Das geplante Projekt umfasst den Ausbau einer Ortsstraße auf rund 1000 m Länge und 300 qm Neuversiegelung inkl. Gehweg und Neuordnung von Entwässerungsanlagen sowie die Anpassung einer Bushaltestelle. Im Betrachtungsraum befinden sich die Schutzgebiete LSG „Poisenwald“, ein Buchenmischwald und Streuobstwiesen. Im Zuge des Bauvorhabens sollen mehrere naturschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen realisiert werden.

Wir nehmen zum Vorhaben wie folgt Stellung:

Dem Vorhaben wird mit ausdrücklichem Verweis auf die Einhaltung der im Artschutzfachbeitrag aufgeführten Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen zugestimmt.

Begründung:

Aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen im Plangebiet (Versiegelung, Barrierewirkung, Licht- und Lärmemissionen) ist von einem geringen Habitatwert auszugehen. Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen und Eingriffe werden laut landschaftspflegerischem Begleitplan voll kompensiert. Dies geschieht in Form von 2 Ausgleichsflächen (Entsiegelung von 7900 qm und 740 qm Erstaufforstung) sowie einer Ersatzmaßnahme (Neuanlage von 538 qm Streuobstwiese).

Da keine Eigenerhebung bzgl. dem Vorkommen streng geschützter Arten stattfand, ist beim Vollzug der bereits geplanten Vermeidungsmaßnahmen durch die Fachberater unbedingt darauf zu achten, ob bisher nicht in der Artdatenbank festgehaltene geschützte Arten im Baugebiet vorhanden sind. Sollte sich dies bei der Begutachtung der zu beräumenden Gehölze oder während des Absammelns und Umtragens von Amphibien und Reptilien am Fangzaun herausstellen, sind die Maßnahmen entsprechend anzupassen. Dies gilt besonders für das mögliche Vorhandensein von Zauneidechse und Glattnatter. (In diesem Fall möchten wir informiert werden.)

Bei der vorübergehenden Nutzung und Beeinträchtigung von 730 qm für den Baubetrieb sind Dauerschäden unbedingt zu vermeiden. Dazu zählen die Verhinderung von Schadstoffeinträgen aus Baufahrzeugen sowie der Baumschutz im Baugebiet. Wir schlagen daher vor, dass ein Fachberater kontinuierlich, während und einige Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten, entsprechende Prüfungen vornimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

Stellungnahme als PDF

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb