Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Altenpflegeheim Endersstr. Bad Elster“

28. April 2020 | Stellungnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 24.03.2020 und die Möglichkeit, für das im Betreff genannte Verfahren eine Stellungnahme abzugeben. Wir haben den Planentwurf einschließlich Umweltbericht auf der Homepage der Stadt Bad Elster einsehen können und beziehen uns deshalb darauf.

Planungsziel ist die Errichtung einer Seniorenpflegeeinrichtung mit 60 Plätzen sowie einer neurologischen Langzeitbetreuung. Dies begrüßen wir zunächst ausdrücklich, da dies für eine älter und damit leider auch kränker werdende Gesellschaft ein wichtiges Vorhaben darstellt.

Das Vorhaben ist aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan (dort Sonderbaufläche Medizin) abgeleitet. Vergleicht man aber die Planzeichnung (vgl. Abb. 1) mit dem Luftbild (vgl. Abb. 2), so kann man kaum einen Unterschied zur bestehenden Situation feststellen, weshalb sich zunächst die Frage stellt, weshalb überhaupt ein VEPL aufgestellt wurde und nicht „einfach“ ein Bauantrag hinreichend gewesen wäre.

Abb. 1: Planzeichnung
[siehe PDF]

 

Abb. 2: Luftbild
[siehe PDF]

Vergleicht man allerdings das uns zugängliche Luftbild mit der Abb. 2 der Begründung des VEPL (Seite 7) kommt uns ein arger Verdacht dergestalt auf, dass das Vorhaben bereits in Realisierung befindet und hier offensichtlich „nur nachträglich“ genehmigt werden soll.

Abb. 3: Ausschnitt aus der Begründung des VEPL
[siehe PDF]

 

Das Vorhaben befindet sich gemäß Geoportal des Vogtlandkreises (derzeit) innerhalb

  • des Landschaftsschutzgebietes Oberes Vogtland,
  • des Naturparks Erzgebirge/Vogtland (Entwicklungszone)
  • sowie des Heilwasserschutzgebietes H-566009 (Teilgebiet Bad Elster und den Zonen B/HB-03 + II/HII-02).

Unmittelbar östlich des Vorhabens befindet (bzw. befand sich) nach Kap. 5.7 Artenschutz des Erläuterungsberichtes eine magere Frisch- und Bergwiese (besonders geschützt nach § 21 SächsNatSchG).

Die parallel beantragte Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet ist unseres Erachtens folgerichtig. Da sich das Vorhaben in der Entwicklungszone des Naturparks befindet, ist dies auch nicht weiter „hinderlich“.

In der Begründung zum VEPL wird darauf hingewiesen, dass seitens der Unteren Wasserbehörde eine Befreiung von den Verboten der Heilwasserschutzverordnung vorliege. Eine weitere Befreiung sei nicht erforderlich. Dies sehen wir allerdings etwas kritischer als die UWB!

Die Inanspruchnahme von naturschutzfachlich bedeutsamen Biotopflächen innerhalb des Vorhabengebietes werden aus unserer Sicht durch die bereits (Siehe Punkt 5.10 des Erläuterungsberichtes) bereits hinreichend kompensiert. Die Maßnahmen zum Erhalt sind angemessen, die externe Ersatzmaßnahme in den Gemarkungen Bösenbrunn und Sachsengrün begrüßen wir.

 

Forderungen:

Es ist bei den Festsetzungen streng darauf zu achten, dass die sich aus den jeweiligen Verordnungen ergebenden wasser- und naturschutzrechtlichen Ansprüche bei der Umsetzung des Vorhabens strikt einzuhalten sind.

Dies betrifft insbesondere den Einsatz von wassergefährdenden Stoffen bzw. Verhinderung, dass diese in den Untergrund eindringen können.

Die östlich des Plangebietes befindliche magere Frisch- und Bergweise (bes. geschützt nach § 21 SächsNatSchG) hätte für Baumaßnahmen auf keinen Fall in Anspruch genommen werden dürfen! Da dies (vgl. unsere Abb. 2) leider offensichtlich doch illegalerweise der Fall war, ist diese Fläche
1. wieder in Ihren Ursprungszustand zu setzen und
2. angemessener zusätzlicher Ersatz an anderer Stelle zu leisten, was nachzuweisen ist!

Wir erwarten schließlich eine Beantwortung unserer Stellungnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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