Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o.g. Verfahren nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der Vorhabenträger beabsichtigt perspektivisch den Rückbau von zwei älteren Anlagen sowie die Neuerrichtung einer 110kV-Havarieverbindung zum Braunkohlekraftwerk Turow. Der BUND lehnt jegliche Maßnahmen zum Weiterbetrieb dieses Braunkohlekraftwerks, auch in Form einer Havarieverbindung, aus Gründen des Klimaschutzes strikt ab. Auch die Republik Polen ist Vertragspartei des Pariser Klimaschutzabkommens, es ist daher fraglich, wie die Emissionsreduktionsverpflichtungen durch den Weiterbetrieb der klimaschädlichsten Energieerzeugungsanlagen erreicht werden sollen.
Der BUND macht hiermit geltend, dass seine Belange in Form des Umweltschutzes von dem Vorhaben berührt werden. Dies betrifft die Belange konkret in Form des Klimaschutzes sowie des Artenschutzes als auch des Gebietsschutzes, da das Vorhaben Auswirkungen auf die benachbarten NATURA-2000-Gebiete (FFH /SPA-Gebiete) „Neißegebiet“ und „Neißetal“ hat.
Weiterhin wird geltend gemacht, dass die beabsichtigte Verfahrensart nach § 43 f EnWG hier fehlerhaft ist. Es handelt sich weder um eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung (da Neuerrichtung beabsichtigt ist), zudem liegen die Voraussetzungen nach § 43f EnWG nicht vor, da das Vorhaben nach § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 19.1.4 der Anlage 1 zum UVPG der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt und hier gemäß den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG eine Beeinträchtigung von NATURA-2000-Gebieten zu erwarten ist. Zugleich wird im Zuge der Überspannung der Neiße das Schutzgut Wasser beeinträchtigt, dass hier gleichzeitig ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG (natürliches oder naturnahes Fließgewässer) berührt. Die Kriterien nach Anlage 3 UVPG für die Durchführung einer UVP liegen somit vor.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
