Stellungnahme zur 3. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans, Änderungsbereich 19 vom 19.12.2019

16. April 2020 | Stellungnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., vertreten durch die Ortsgruppe Parthenaue, nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.

Nach der Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen zur 3. Änderung des FNP und der dadurch ersichtlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter (Boden, Wasser, Klima/Luft, Flora/Fauna, Mensch, Landschaftsbild, Kultur und Sachgüter) im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens „Partheblick“ und der damit verbundenen Veränderung des Landschaftsschutzgebietes sehen wir uns gezwungen diesbezüglich Stellung zu nehmen.

Das Vorhaben wird abgelehnt.

Begründung und detaillierte Ausführung:

1. Die für das Bauvorhaben Nr. 48 notwendige Ausgliederung aus dem LSG ist unzulässig.

„Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

[…] Die meisten Landschaftsschutzgebiete beinhalten kaum Einschränkungen in der Nutzung oder Zugänglichkeit, da lediglich der Gesamtcharakter des Gebietes erhalten werden soll. Verboten sind deshalb insbesondere die Handlungen, die den Gesamtcharakter des Gebietes verändern; dies betrifft insbesondere die Bebauung.“ (BfN Quelle 1)

Der diesem Gebiet bereits vor Jahren zugesprochene besondere Charakter, nämlich als „optischer Puffer“ (FNP S.46) zwischen Siedlung und Partheaue zu dienen sowie als ein „...Teil der leicht hügeligen Tauchaer Endmoränenlandschaft...“ (FHP S. 46), die kulturhistorische Entstehung Tauchas zu dokumentieren, hat in keinster Weise seine Bedeutung für diesen Bereich verloren und bietet der Ausgliederung aus dem LSG keinerlei Basis. Im Gegenteil, sie dient der Erholung für die Allgemeinheit (Schutzgut Mensch) und ist wie später noch detailliert ausgeführt wird, Lebensraum für potenziell gefährdete Tierarten (Schutzgut Flora/Fauna). Diese Eigenschaften würden durch die Umsetzung des Bauvorhabens „Partheblick“ komplett und unwiederbringlich zerstört und sind daher als unzulässig einzustufen.
Hingegen wäre es für den Naturraumerhalt der Stadt Taucha sicherlich erstrebenswert, diese derzeit konventionell bewirtschaftete Ackerfläche in eine ökologisch hochwertige Wiesenlandschaft umzuwandeln.

 

2. Die Flächenneuinanspruchnahme verstößt gegen den Grundsatz § 2 des Landesentwicklungsplans Sachsen 2013

„Gemäß Grundsatz § 2 Abs.2 Nr. 2 ROG ist die Flächenneuinanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen. Im Grundsatz § 2Abs. 2 Nr. 6 ROG wird weiterhin ausgeführt: „Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs-und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden [...]Das Ziel der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme soll […] durch eine Stärkung der Flächennutzungseffizienz mittels der Strategien Vermeiden, Mobilisieren und Revitalisieren erreicht werden. Konkrete Handlungsansätze sind insbesondere: ein  flächensparendes Bauen,die Revitalisierung von Brachflächen,die Nachverdichtung (Nutzung von Baulücken),[...] -der sorgsame Umgang mit Deponieraum. Eine flächeneffiziente und nachhaltige Siedlungs-und Verkehrsflächenentwicklung trägt dazu bei, eine unnötige interkommunale Konkurrenz mit steigenden Infrastrukturkosten und wachsenden wirtschaftlichen Belastungen zu vermeiden. Außerdem dient die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme auch dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen.Das Ziel der Verminderung der Flächenneuinanspruchnahme steht dabei in einem Wirkungsgefüge aus ökologischen, ökonomischen und sozialen Kriterien und Interessen. “ (LEP,Quelle2)

Dem Landesentwicklungsplan Sachsens entsprechend dürfen Baugebiete außerhalb des Innenstadtbereiches erst ausgewiesen werden, wenn der Nachweis fehlender Brachflächen innerhalb des Stadtbereichs erbracht ist. Dies ist unserer Meinung nach nicht geschehen und ist dringend nachzuholen.

„Der »Status quo« von Natur und Landschaft soll sich nicht verschlechtern, d.h. die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft z.B. durch Infrastrukturmaßnahmen [...] ist auf das, für die Realisierung des Vorhabens zwingend erforderliche Maß zu beschränken (Vermeidungs- und Minimierungsgebot).“ (natur-sachsen,Eingriffsregelung, Quelle 4)

Hier sollte die Stadt Taucha aufzeigen, welche Zwänge der Bebauung des Gebiets Nr.19 FNP zugrunde liegen, da rein ökonomische Interessen (siehe Quelle 2) nicht ausreichen. Desweiteren ist aus der zur Betrachtung zugrundegelegten Einwohnerzahl (ca. 120 EW im geplanten WG) keine Verhältnismäßigkeit zum Flächenverbrauch (2,7ha) gegeben. Die geplanten Einfamilienhäuser dienen nur einem besonderen Ausschnitt unserer Gesellschaft, relativ wohlhabende Einzelstehende und Familien. Angesichts der aktuellen Preisentwicklung am Immobilienmarkt werden große Bevölkerungsteile von der Nutzung des geplanten Wohngebiets ausgeschlossen. Dem Allgemeinwohl wäre viel eher mit dem Bau von Sozialwohnungen und altersgerechten Wohnungen mit gutem Anschluss an das öffentliche Nahverkehrsnetz gedient.

„Soweit sich Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen, ist der Vorhabensträger zum Schadenersatz, d.h. zum Ausgleich und/oder Ersatz der Beeinträchtigungen durch räumlich und funktional geeignete Naturschutzmaßnahmen verpflichtet“ (Verursacherprinzip, Kompensationsgebot). (natur-sachsen, Eingriffsregelung- Quelle4)

Hier stellt sich aber die Frage, ob sich die Bebauung „Partheblick“ durch Findung von Ersatzgebieten, die sich aufgrund von naturschutzrelevanten Aspekten deutlich besser eignen, vermeiden läßt. Dies gilt es zu prüfen!

 

3. Die Bewertung des Biotopwertansatzes Ackerfläche ist nicht ausreichend dargestellt.

Laut Umweltbericht „... wird eine Wertsteigerung der Biotope von 19,45 Wertpunkten ermittelt. Trotz Neuversieglung in erheblichem Umfang ergibt sich in Summe eine Wertsteigerung der Biotope. Dies liegt in der sehr niedrigen Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen im Bestand begründet und der deutlich höheren Bewertung der geplanten Maßnahmeflächen im 50-m- Pufferstreifen und der gärtnerisch genutzten Flächen im geplanten Wohngebiet.“ (Umweltbericht Nr. 48 „Partheblick“ Taucha (Entwurf) Seite 5 24.04.2019Quelle 5)

Problematisch an allen Verfahren der Berechnung der Biotopwertanteile ist, das der „Wert“ von Eingriff und Ausgleich in allen seinen Schädigungs- und Wohlfahrtswirkungen für den Naturhaushalt im Rahmen der Landschaftsplanung, auch mit den aufwendigsten wissenschaftlichen Untersuchungen nach heutigem Kenntnisstandnicht zu ermitteln ist. Wie in der 3. Änderung des FNP durch Terra IN dargestellt ist, verfügen...

...„Die Böden im Änderungsbereich (Pseudogley-Braunerde) […] über eine sehr hohe natürliche Fruchtbarkeit, sehr hohes Wasserspeichervermögen und mittlere Filter- und Speicherkapazität gegenüber Schadstoffen (Fachinformationssystem Boden, www.sachsenumwelt.de). Aufgrund der ausgeprägten Hangneigung ist die Erodierbarkeit hoch. Die weitgehend ungestörten Boden- und Wasserverhältnisse werden bei Umsetzung der Planung durch die Neuversiegelung zerstört und durch Umlagerungen beeinträchtigt und sind somit als erheblich einzustufen (FNP S.46)

Um aus diesen widersprüchlichen Aussagen zu einer angemessenen Schlussfolgerung zu gelangen, ist es notwendig die Berechungszahlen, die bei der Ermittlung der Biotopwerte zugrunde gelegt wurden, aufzuzeigen. Da es durchaus üblich ist, das die Berücksichtigung, von z.B. Bodenfunktionen (s.o.) oder auch besondere Habitatfunktion (z.B.: Jagdgebiet des Rotmilan bzw. der Fledermaus) , zu einer Vergrößerung der anzurechnenden Wertminderung führt und somit auch die Kompensationspflicht erhöht werden muss. Dies erscheint uns hier nicht ausreichend dargestellt.

 

4. Das Anlegen des Gehölzmantels/Grünstreifens ist kritisch zu betrachten.

„Die Lage zwischen Partheaue und Siedlung gibt dem Gebiet eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu Beeinträchtigungen des Biotopverbundes an der Partheaue, was als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten ist. Durch geeignete Maßnahmen muss der Verlust der Biotopverbundfunktion vermindert werden. Insbesondere der Erhalt von nicht bebauten, durchlässigen Freiflächen am südlichen Rand kann die Biotopverbundfunktion erhalten.“ (FNP, S.46)

„4. Besondere Bedeutung kommt der Erhaltung beziehungsweise der Förderung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit der Lebensraumtyp- und Habitatflächen des Gebietes, der Vermeidung von inneren und äußeren Störeinflüssen auf das Gebiet sowie der Gewährleistung funktionaler Kohärenz innerhalb des Gebietssystems NATURA 2000 zu, womit entscheidenden Aspekten der Kohärenzforderung der FFH-RL entsprochen wird.“ (Sächsische Landesrecht VO, Quelle3)

Unserer Einschätzung nach ist ein Gehölzmantel nicht im erforderlichen Maß geeignet, um den erheblichen Druck auf das FFH-Gebiet aufzufangen. Eine Minderung der zu erwartenden „erheblichen Beeinträchtigungen“, wie im FNP beschrieben, stellt dennoch eine Beeinträchtigung dar! Zum Einen ist ein Gehölzmantel keine durchlässige Freifläche (wie im FNP gefordert), zum Anderen besitzt ein nur 50m breiter Grünstreifen/Gehölzmantel nicht das Potenzial, die Belastungen von ca. 30 Einfamilienhäusern bezüglich Verkehrsaufkommen, Lärm,Lichtverschmutzung, Emissionen und anderen Einwirkungen ( wie z.B. Jogger, Spaziergänger, spielende Kinder, Hundebesitzer, Auto- Motorrad- und Radfahrer). auf die verschiedenen Schutzgüter (Klima/Luft, Boden, Wasser und FFH-Gebiet) aufzufangen.

Weitere Nachteile, die durch das Anlegen eines Gehölzmantels entstehen sind die enormen Kosten für Anschaffung und Pflege, die größtenteils die Kommune tragen wird. Bis der Mantel seine volle Wirkung entfaltet hat entsteht ein Zeitraum, in dem der volle Schutz für das FFH-Gebiet nicht gewährleistet ist. Ebenso bleibt zu beachten, dass die derzeitigen klimatischen Veränderungen dazu führen können, dass der Gehölzmantel aufgrund großer Trockenheit seine volle Wirkkraft nur mit sehr hohem pflegerischem Aufwand oder niemals entfalten wird, was das gesamte Projekt in Frage stellt. Das Landschaftsbild, welches, wie im Punkt 1 beschrieben, seinen Charakter nicht verlieren darf, wird komplett und unwiederbringlich zerstört, der Blick auf den Winneberg von südwestlicher Seite für immer verstellt. Der Erholungswert für die Allgemeinheit der Bevölkerung gemindert, da ein freier Zugang nicht mehr für alle Bürger möglich ist.
All diese Aspekte lassen einen solchen massiven Eingriff in die natürliche Umgebung direkt am FFH-Gebiet nicht zu.

 

5. Durch das geplante Bauvorhaben „Partheblick Nr.48“ kommt es zu erheblicher Beeinträchtigung/Vertreibung oder Zerstörung von Artenvielfalt.

In den Ausführungen des FNP werden Tiere- und Pflanzenarten benannt, deren Vorkommen in diesem Gebiet zu erwarten sind. Dem Umweltbericht ist aber zu entnehmen, dass „...derzeit (Frühjahr 2019) [...] in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Kartierungen der Brutvögel und Zauneidechsen vorgenommen und ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt [wird]. Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor.“

Diese Kartierungen sind umgehend zu veröffentlichen und in die Betrachtungen zum B-Plan einzuarbeiten, da die derzeitigen Vogel-, als auch Fledermausvorkommen im Planungsgebiet nicht ausreichend untersucht wurden.

Eine derzeit bereits angelegte Kartierung des Ornithologen Rainer Ulbrich/Panitzsch, (s. Anhang email Extradatei ) die das Vogelartenvorkommen imdirekt benachbarten Bereich zum geplanten Baugebiet in den letzten Jahren dokumentiert, lässt zumindest einen Rückschluss auf die Artenvielfalt im direkt angrenzenden FFH-Gebietsbereich zu.

Durch eine Vielzahl von eigenen Beobachtungen konnten in den letzten Jahren, regelmäßige Vorkommen von Fledermausarten, sowie u.a. der Vogelarten Weißstorch, Rotmilan, Feldlerche, Goldammer, Waldohreule, Buntspecht, Grünspecht, Mönchsgrasmücke, im Einzelfall auch Schwarzmilan, Pirol, Sperrlingskauz dokumentiert werden.

Am Beispiel des Rotmilans und der Fledermäuse möchten wir die Sensibilität des betroffenen Gebiets aufzeigen.

 

Rotmilan

Durch eigene Beobachtungen kann eine konstante Anwesenheit des Rotmilans in den letzten Jahren bestätigt werden. Die streng geschützte Art brütet seit Jahren inden hohen Pappeln, des FFH-Gebiets, gegenüber, des geplanten Baugebiets (ca. 200m entfernt).

Lebensraum:

„Der Rotmilan besiedelt ganz Sachsen mit Schwerpunkt im Tiefland. [...] Die höchsten Siedlungsdichten werden im nordwestsächsischen Tiefland […] Rotmilane brüten in randständigen Altholzbeständen von Wäldern, in Feldgehölzen, Baumreihen und Einzelbäumen, die an weiträumige Ackerlandschaften und Flusstalauen grenzen. [...] Bevorzugte Horstbäume sind im Tiefland Pappel, Kiefer und Eiche. Die Nahrungssuche findet auf Feldern, Grünländern, an Straßen, Müllplätzen und Abfallentsorgungsanlagen, an Kläranlagen, Teichen und Siedlungsrändern statt. Der Rotmilan ist ein Greifvogel offener, mit kleinen und größeren Gehölzen durchsetzter Landschaften. [...] Bevorzugte Lebensräume sind Agrarlandschaften mit Feldgehölzen, [...] Häufig nutzt er die günstigen Aufwindverhältnisse in engeren Flusstälern oder an Berghängen.“(Artensteckbrief, Quelle7)

Verbreitung:

„In Deutschland brütet mit 12.000-18.000 Brutpaaren (2005-2009) etwa die Hälfte des Rotmilan-Weltbestands. Er kommt in allen Bundesländern mit Schwerpunkt in Ostdeutschland vor, [...] Die höchsten Dichten werden in Sachsen-Anhalt und Nordwest-Sachsen erreicht. Extreme Wetterereignisse, die durch den fortschreitenden Klimawandel zunehmen werden, könnten den Bestand der Rotmilan-Population künftig negativ beeinflussen.“

Nahrungssuche:

„Die Größe des zur Nahrungsbeschaffung genutzten Areals hängt vom jeweiligen Angebot an Beutetieren ab. Verschiedene Untersuchungen ergaben, dass Nahrungsflüge selten weiter als zwei Kilometer vom Horst wegführen. Meist bleibt der nahrungssuchende Vogel in Sichtweite des Horsts.“

Wie aus den Unterlagen des Artensteckbriefs erkennbar, ist das landwirtschaftlich genutzte Feld, welches zur Bebauung genutzt werden soll, für den Rotmilan ein lebensnotwendiger Nahrungs- und Lebensraum, der durch die 3. Änderung des FNP dem Rotmilan komplett verloren geht!, da auch der Gehölzmantel nicht dem eigentlichen Jagdterritorium des Rotmilans entspricht. Laut den Richtlinien des europäischen Parlaments über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Artikel 1, 3, 4 (Quelle 8) ...

Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten,[...]

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.
(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Einrichtung von Schutzgebieten;
b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten;
c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten;
d)Neuschaffung von Lebensstätten.

Artikel 4
(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen
hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
 

In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:
a) vom Aussterben bedrohte Arten;
b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;
c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung

als selten gelten;
d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

...sind die Lebensräume dieser empfindlichen und sehr störungsanfälligen Art zu schützen und zu erhalten. Somit können wir aus der Sicht der Erhaltung des Lebensraums für den Rotmilan der 3. Änderung des FNP nicht zustimmen.

Beobachtungsprotokoll des aktuellen Jahres 2020: siehe PDF

 

Fledermaus:

Durch Beobachtungen unsererseits, konnten wir ebenso in den letzten Jahren regelmäßige Flüge einer Fledermausart beobachten, als auch eine Sommerstube in weniger als 100m (!) Entfernung vom Bebauungsgebiet (Ecke Winnebergstr./ Wurznerstr. Foto5/6 [siehe PDF]) in einem alten Laternenpfahl ausfindig machen. (derzeit noch nicht beobachtbar, da aktiver Zeitraum etwa zwischen Ende Mai - Juli) Dieser Platz ist durch seine geringe Entfernung vom Bebauungsgebiet „Partheblick 48“ stark gefährdet !!

In Deutschland sind aktuell 134 Tier- und Pflanzenarten im Anhang IV der FFHRichtlinie gelistet und deshalb nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Davon sind 25 Fledermausarten, deren artenrechtlicher Schutzstatus SG (streng geschützt) ist. Alle Arten befinden sich sowohl in Sachsen, als auch deutschlandweit auf der Vorwarnliste. (FFH Richtlinie,Quelle 6) Dem zur Folge haben wir eine große Verantwortung gegenüber dem Erhalt und Schutz von Fortpflanzungsgebieten dieser Art. Durch eine besonders hohe Störempfindlichkeit dieser Art, ist das Bebauungsgebietes in direkter Nähe einer Sommerstube, neu zu bewerten, da sich zu erwartende Licht- und Lärmbelastungen negativ auf diesen Standort auswirken können und ihn im schlimmsten Fall zerstören.

Das Vorkommen des Rotmilans, als auch das der Fledermäuse wurden bereits der Unteren Naturschutzbehörde am 14.04.2020 per email gemeldet. Im Anhang finden Sie das Antwortschreiben und die Zusage, diese artenschutzrechtlichen Bedenken in das Verfahren einzuarbeiten.

Zusammenfassend möchten wir als BUND Ortsgruppe Parthenaue festhalten, dass die Gesamtkonzeption mit der kritisch zu hinterfragenden Errichtung eines Gehölzmantels und der unzulässigen Ausgliederung aus dem LSG steht und fällt. Beide Vorhaben sind unserer Meinung nach nicht gesetzeskonform und führen zu einer weiteren Verdrängung unseres natürlichen Umfelds.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 


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