Stellungnahme zur Änderung der Verordnung über den Naturpark „Zittauer Gebirge“ (Naturparkverordnung Zittauer Gebirge – NPVO ZG)

31. Januar 2019 | BUND, Stellungnahmen

Das Vorhaben wird aufgrund der Formulierung von § 8 Nr. 9 NPVO ZG abgelehnt

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., nimmt zum o. g. Vorhaben nach § 20 Abs. 1 SächsNatSchG wie folgt Stellung.

Die geplanten Änderungen der NPVO ZG umfassen den Wechsel des Naturparkträgers, die Neuregelung der Zuständigkeiten beim Pflege- und Entwicklungsplan sowie die Zulassung des Funkturm-/Funkmastbaus bis zu 50 m über Geländeoberkante.

Wir nehmen zum Vorhaben wie folgt Stellung:

Das Vorhaben wird aufgrund der Formulierung von § 8 Nr. 9 NPVO ZG abgelehnt.

Eine Zustimmung kann bei entsprechender Anpassung erfolgen: „[…] in der Schutzzone III nach erfolgter Einzelfallprüfung, welche mögliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausschließt.“

Begründung:

Das Verbot aus § 7 Abs. 2 NPVO ZG umfasst ausdrücklich Funktürme und ähnliche bauliche Anlagen zum Schutz des Landschaftsbildes. Durch die Errichtung solcher Anlagen sind auch baubedingte Beeinträchtigungen von Schutzgütern möglich. Da der BUND einem nachhaltigen Tourismus sowie der Umweltbildung durch Naturerlebnisse positiv gegenübersteht, ist das Grundanliegen der Änderung (Aufbau attraktiver touristischer Infrastruktur) nachvollziehbar. Um die Ziele des optimalen Natur- und Landschaftsschutzes sowie den für die Tourismusentwicklung nötigen Bau von Mobilfunkanlagen zu vereinen, schlagen wir die o. g. Ergänzung bei der Ausformulierung des § 8 Nr. 9 vor.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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