Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Parkstadt Dösen“ (Entwurf)

11. Juni 2019 | Stellungnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., bedankt sich für die Beteiligung gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 33 SächsNatSchG und nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.

 

Per se wird die Umgestaltung des Planungsgebiets von Gemischter Baufläche in Wohnbaufläche begrüßt. Durch das Vorhaben werden jedoch langfristig fast 300 Bäume zerstört sowie insb. gesetzlich geschützte Biotope gem. § 21 SächsNatSchG beeinträchtigt. Trotz der dargelegten Ausgleichsberechnungen sind die Beeinträchtigungen nicht mit den Zielen des Umweltschutzes und den Zielen der Raumordnung vereinbar.

Der Änderung des Flächennutzungsplans kann daher nur zugestimmt werden, wenn folgende umwelt- und naturschutzrechtlichen Belange des Vorhabens im Bebauungsplan Berücksichtigung finden:

 

1.       Stärkerer Erhalt des hochwertigen Baumbestandes

Der hochwertige Baumbestand sorgt derzeit maßgeblich für die Minderung des Aufheizeffektes in der Umgebung, weshalb seinem Erhalt auch angesichts zunehmender Verdichtung mikroklimatisch besondere Bedeutung zukommt (S. 13 der Begründung zum FNP). Dem erheblichen Verlust alter und großer Bäume wird durch die Anpflanzung junger und damit noch kleiner Bäume nicht hinreichend Rechnung getragen. Laut Entwicklungsprognose würde der Anteil gehölzbestandener Flächen ohne die jetzige Bauleitplanung zunehmen, während mit der angestrebten Planung eine wesentliche Reduktion des Baumbestandes (um etwa ein Drittel) zu erwarten ist. Aufgrund dessen ist der vorgesehene Verlust allein über zweihundert vitaler Bäume sowie v.a. der Verlust gesetzlich geschützter Biotope (höhlenreiche Einzelbäume und magere Frischwiese) nicht ohne Weiteres hinnehmbar und muss noch stärkere Berücksichtigung in der Bauleitplanung finden. Dass es keinerlei Alternativen gibt, vermag nicht zu überzeugen.

 

2.       Reduzierung der Stellplatzzahl

Zweifelhaft ist v.a., dass eine Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope für die Pkw-Stellplatzflächen alternativlos ist. Angesichts der hohen Stellplatzzahlen bezogen auf die geplanten Wohneinheiten ist anzunehmen, dass diese den Bedarf der Wohnnutzungen deutlich übersteigen. Die daraus entstehenden Luft- und Lärmimmissionen stehen dem Interesse der Wohnqualität aller zukünftigen Bewohner entgegen (so auch in der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 23.05.2017). Aus den Planungsunterlagen geht weiterhin hervor, dass die o.g. naturschutzrechtlichen Beeinträchtigungen v.a. auch auf den Bau der Tiefgarage und des Parkhauses zurückzuführen sind. Eine derartige Beeinträchtigung der Schutzgüter Mensch, Tier und Pflanzen ist in Abwägung mit dem Interesse der Eigentümerin an gewerblichen Parkplätzen nicht hinzunehmen. Zum Schutz der zukünftigen Bewohner und der Natur ist daher die Stellplatzzahl deutlich zu reduzieren und durch eine gezielte Standortwahl der bedarfsgerechten Anzahl von Stellplätzen die Umweltauswirkungen insb. hinsichtlich der gesetzlich geschützten Biotope zu minimieren.

 

3.       Keine Befreiung nach § 67 BNatSchG für Stellplatzflächen

Aus den o.g. Gründen ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG auch nicht (uneingeschränkt) zu gewähren. Eine Befreiung ist nur zulässig, wenn Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dies rechtfertigen. Eine Befreiung vom Verbotstatbestand vermag bei den Feuerwehrzufahrten noch als notwendig erachtet werden, nicht aber bei den überdimensionierten Stellplatzflächen. Vorliegend geht es um gesetzlich geschützte Biotope, die v.a. für gewerblich genutzte Parkplätze, für die kein Bedarf besteht, zerstört werden sollen. Zumindest für diejenigen Höhlenbäume, die aufgrund der Errichtung von Parkplätzen entfernt werden sollen, ist ein überwiegendes öffentliches Interesse hier aber zweifelsfrei nicht erkennbar.

 

4.       Ausgleichsberechnung

Allein die Entsiegelung von Flächen im Innenbereich stellt bei insgesamt gleichbleibendem Anteil der versiegelten Flächen im Planungsgebiet (S. 38 der Begründung des B-Plans) keine angemessene Ausgleichsmaßnahme i.S.d. Arten- und Biotopenschutzes für die Eingriffe in den Außenbereichsflächen dar. Insbesondere die Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope sollte 1:1 durch vergleichbare Maßnahmen ausgeglichen werden und nicht dadurch umgangen werden, dass die Eingriffsregelung gem. § 18 BNatSchG im Innenbereich keine Anwendung findet.

Derzeit keine Berücksichtigung bei der Kompensation finden außerdem diejenigen Bäume, die im Zuge der geplanten Bebauung aufgrund der Verkehrssicherheit zusätzlich entfernt werden müssten. Da die Entfernung dieser Bäume aber auch auf die Umsetzung des Vorhabens zurückzuführen ist, wird eine hinreichende Berücksichtigung und Bewertung der daraus entstehenden Verluste gefordert.

 

5.       Widerspruch mit den Zielen des Umweltschutzes

Der B-Plan widerspricht aus den o.g. Gründen in seiner derzeitigen Form insb. den auf S. 12 f. der Begründung des B-Plans genannten Zielen des Landesentwicklungsplans G 2.2.2.4 und G 4.1.3.2 sowie des Regionalplans Westsachsen Z 5.1.7 und dem Landschaftsplan, der die „Notwendigkeit der Erhöhung des Grünanteils zur Verbesserung der Situation für die umliegenden Wohnstandorte und des Landschaftsbildes dar[stellt]“ (s. 14 der Begründung des B-Plans).

Eine Umsetzung der Ziele des Umweltschutzes durch das Vorhaben erscheint derzeit zweifelhaft, weshalb dem Vorhaben in der jetzigen Form nicht zugestimmt werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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