Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren.
Gegenstand des Vorhabens ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Entwicklung der Tourismus-, Freizeit- und Erholungsnutzungen und aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Schaffung der dazugehörigen Infrastruktur.
Der BUND macht geltend, dass die von ihm vertretenen Belange entsprechend seiner Satzung von dem Vorhaben berührt werden.
Zu dem Umfang, Inhalt und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung macht der BUND Folgendes geltend:
Der beabsichtigte Bebauungsplan unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Eine mehrfache Zuordnung des Vorhabens zu UVP-pflichtigen Projekten ist gegeben. So handelt es sich bei dem Vorhaben um Projekte i.S.v. Nr. 18.1.1 Anlage 1 zum UVPG sowie Nr. 18.3.1 Anlage 1 zum UVPG, so dass das Vorhaben zwingend einer UVP zu unterziehen ist. Entsprechend den spärlichen Angaben im Beteiligungsschrieben sieht das Vorhaben u.a. den Bau von 11 Fincas vor. Pro Finca soll eine Unterbringung einer Schulklasse mit einer Klassenstärke bis zu 30 Personen vor. Dementsprechend erfüllt das Vorhaben mit einer Bettenanzahl von mindestens 330 Betten (alleine für die Fincas, hinzukommen Bettenplätze des Erlebnisbauernhofs) die Kriterien der Nr. 18.1.1 Anlage 1 zum UVPG und ist damit UVP-pflichtig. Zudem handelt es sich bei dem Vorhaben um den Bau eines Freizeitparks („Wasserpark“, „Beachboxen“, „Erlebnisbauernhof“ usw.) im bisherigen Außenbereich nach § 35 BauGB für den ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll und der eine Größe des Plangebiets von mehr als 10 ha aufweist. Entsprechend der Beschreibung in den übermittelten Unterlagen handelt es sich um ein Vorhaben mit einem Flächenumgriff von ca. 19 ha. Das Vorhaben ist daher auch nach Nr. 18.3.1. Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig.
Darüber hinaus könnte das Vorhaben zusätzlich auch der Nr. 18.4 Anlage 1 zum UVPG unterfallen, allerdings geben die Unterlagen keine Auskunft darüber, wie groß der geplante Parkplatz (ca. 50 Pkw-Stellflächen) in der Fläche sein wird.
Innerhalb der UVP sind sämtliche Auswirkungen des Vorhabens zu untersuchen. Dabei wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ufer- und Wasserflächen des Hainer Sees um ein gesetzlich geschütztes Biotop (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) handelt. Zudem machen wir darauf aufmerksam, dass auch eine kumulative Prüfung aller am Hainer See vorgenommenen Maßnahmen und vorgesehenen Planungen vorzunehmen ist.
Weiterhin sind neben der UVP auch ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag sowie ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/ EG) zu erstellen. Das Erfordernis der Fachbeiträge ergibt sich aus dem Fachrecht. So ist zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzfachlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein Fachbeitrag zu erstellen (EuGH, Urt. 10.1.2006 – C-98/03-). Zudem ist ein Fachbeitrag zur WRRL zu erstellen, da durch das Vorhaben Einwirkungen auf Oberflächengewässer (durch Bootsanleger, Badestellen, Wasserpark) sowie auf das Grundwasser (Flächenversiegelung) zu besorgen sind und sich daraus das Erfordernis einer gesonderten Prüfung nach dem Fachrecht (§ 27, 47 WHG) ergibt (vgl. auch EuGH, Urt. v. 1.7.2015 – C-461/13).
Mit Verwunderung haben wir die Ausführungen des Beteiligungsschreibens hinsichtlich des Vorliegens des öffentlichen Interesses aufgenommen. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse aufgrund eines privatrechtlichen Vorhabenträgers sowie sich widersprechender regionalplanerischer Ausweisungen bzw. Vorgaben nicht ohne Weiteres erkennbar. Zudem ist eine Abwägung ohne die Ermittlung der Belange (wozu auch der Umwelt- und Naturschutz gehört) nicht möglich, weswegen Aussagen in Form auf Unverständnis treffen, die eine Abwägung durch einen Vorhabenträger erkennen lassen (Aussage im Beteiligungsschrieben: „Die Planung ist im öffentlichen Interesse (…)“, “Das Vorhaben entspricht der Regionalplanung, da touristische Ziele gegenüber der ausgewiesenen Fläche Vorbehaltsgebiet Forstwirtschaft/ Erholung abgewogen werden können“.
In diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass ein Vorbehaltsgebiet Erholung nicht für die Entwicklung des Tourismus ausgewiesen wird, sondern gerade dafür, der Bevölkerung eine Erholung zu ermöglichen. Zudem verweisen wir darauf, dass die regionalplanerischen Festlegungen gerade nicht so eindeutig abgewogen werden kann, wie im Beteiligungsschreiben suggeriert wird. So ist zu berücksichtigen, dass der Waldanteil in der Planungsregion Westsachsen aufgrund des derzeit sehr geringen Anteils gesteigert werden soll. Entsprechende Aussagen gibt hierfür der Landesentwicklungsplan Sachsen 2012. Das entsprechende Ziel 4.2.2.1 der Raumordnung lautet:
„Der Waldanteil im Freistaat Sachsen ist auf 30 Prozent zu erhöhen.
Dazu ist der Waldanteil in der Planungsregion Leipzig -Westsachsen auf 19 Prozent Waldanteil an der Regionsfläche, zu erhöhen.“
In der Begründung hierzu wird Folgendes ausgeführt:
„Die Planungsregion Leipzig - Westsachsen hat landesweit den geringsten Waldanteil. Für die Waldmehrung in der Planungsregion sind insbesondere die Kippenflächen der Tagebaue Zwenkau, Espenhain, Witznitz und in bedeutenden Teilen des Tagebaues Vereinigtes Schleenhain als landesweiter Schwerpunkt der Waldmehrung möglichst umfassend zu bewalden.“
Da es sich bei dem Vorhabengebiet um ein Vorbehaltsgebiet Waldmehrung handelt, ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben Raumordnung fraglich. Die Vereinbarkeit des Vorhabens ist daher ausführlich darzustellen und zu begründen. Etwaige Kompensationsmaßnahmen sind verbindlich festzulegen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das beschriebene Vorhaben nur im Rahmen einer Ausnahme von § 61 BNatSchG genehmigungsfähig ist. Das Vorhaben liegt derzeit im Außenbereich und ist als solches zu behandeln. Dementsprechend ist das Verbot des § 61 BNatSchG zu beachten. Sollten entsprechend den Übersichtsplänen bauliche Anlage im Uferbereich (50 m zur Uferlinie) geplant sein, wäre das Vorhaben nur durch eine Ausnahme genehmigungsfähig. Soweit die Ausnahmevoraussetzungen nicht vorliegen, ist es nicht zuzulassen.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren und um Benachrichtigung hinsichtlich eines durchzuführenden Scoping-Termins aufgrund der UVP.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
