BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zur Befreiung von Verboten nach § 4 NSG-Verordnung „Lup-peaue“

26. September 2017 | Naturschutz, Stellungnahmen

Dem Vorhaben wird nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass den nachfolgenden Einwendungen abgeholfen bzw. den Änderungsvorschlägen entsprochen wird.

Ihr Schreiben vom 04.09.2017

Ihr Zeichen: 8644.22

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren sowie für die Übermittlung der Planunterlagen und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Dem Vorhaben wird nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass den nachfolgenden Einwendungen abgeholfen bzw. den Änderungsvorschlägen entsprochen wird.

Begründung:

Geplant ist der Ausbau einer forstwirtschaftlichen Rückegasse zu einem Holzabfuhrweg in der Nordwestaue. Die Rückegasse ist bereits vorhanden, die Gehölzrodungen sind weitestgehend schon vorgenommen worden. Wir regen folgende Maßnahmen an, die dem Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmungen anzufügen sind:

Betreffend der als Ausgleich geplanten Stilllegung der vorhandenen Rückegassen „Blocklinie“ und „Gärtchenlinie“ regen wir an, eine Sperrung an beiden Enden der Rückegassen vorzusehen. Da Erholungssuchende in Form von Fußgängern und Radfahrern nicht nur aus der Richtung der B 186 kommen, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass diese die Rückegassen auch aus Richtung der von der B 186 abgewandten Seite benutzen, ist die beiderseitige Sperrung notwendig. Um die beabsichtigte Besucherlenkung zu ermöglichen und die stillzulegenden Rückegassen auch tatsächlich von Erholungssuchenden freizuhalten, muss eine Beschilderung bzw. Beschrankung von beiden Enden der Rückegassen sichergestellt sein. Zudem ist das Befahren durch forstwirtschaftliche Fahrzeuge in Form einer Nebenbestimmung auf zwei Mal in zehn Jahren zu beschränken, um sicherzustellen, dass die stillgelegten Rückegassen nicht weiter über das Maß des zweimaligen Befahrens im Jahrzehnt genutzt werden.

Zudem regen wir an, den Aufbau eines gestuften Waldinnenrands vorzusehen bzw. einen Reisigwall anzulegen. Der Waldinnenrand sollte zukünftig  seitlich des Wegerands an der von der B 186  und des Holzabfuhrweges abgewandten Seite als fließenden Übergang zum angrenzenden Hochwald angelegt werden. Eine Altholznachhaltigkeit ist in diesem Waldrandbereich durch möglichst lange Erhaltung von alten Bäumen zu wahren. Mit Anlage dieses Waldinnenrandes wird eine Vielzahl an Funktionen gewährleistet: Der dahinterliegenden Hochwald wird durch die Einflüsse der Straße, Lärm und Sturm geschützt. Eine Strauchschicht begünstigt eine Besucherlenkung, fördert das Landschaftsbild und bietet Lebensraum für seltene Arten.

Des Weiteren sehen wir die Notwendigkeit, die vom Antragsteller beabsichtigte freiwillige Maßnahme in Bezug auf die Art Kammmolch in eine zwingend festzuschreibende und rechtlich zu sichernde Ausgleichsmaßnahme umzuwandeln. Hintergrund dieser Forderung ist, dass der Antragsteller nicht ausschließen kann, dass einzelne Individuen dieser Art durch den Betrieb sowie die Errichtung der Trasse getötet werden (vgl. S. 28 der Planunterlagen). Dies würde einen Verstoß gegen das Artenschutzrecht in Form des § 44 Abs. 1 BNatSchG darstellen. Zugleich würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets vorliegen und würde den Antragsteller dazu zwingen, eine vollständige NATURA-2000-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eine solche vollständige Verträglichkeitsprüfung ist jedoch gerade wegen der Feststellung unterblieben, weil das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen befürchten lässt. Wir regen daher an, eine verbindliche und rechtlich gesicherte vorgezogene Ausgleichsmaßnahme in Bezug auf den Kammmolch vorzusehen, die erhebliche Beeinträchtigungen sicher ausschließt.

Im Beteiligungsschreiben ist des Weiteren eine Leitungsbaumaßnahme von Seiten der Stadtwerke Schkeuditz erwähnt, die mit dem Vorhaben verknüpft werden soll. Allerdings lässt sich den Genehmigungsunterlagen nicht entnehmen, wie die beiden Vorhaben miteinander verbunden werden sollen. Zunächst bleibt unklar, ob die beiden Maßnahmen zeitgleich realisiert werden sollen. Weiterhin bleibt unklar, ob wegen der des nicht geradlinigen Verlaufs der Rückgasse eine Leitungsverlegung überhaupt möglich ist. Es ist insbesondere fraglich, ob es sich um eine Freileitung oder eine im Boden zu verlegende Leitung handelt. Vorsorglich hätte hier, wenn man die beiden Vorhaben verbinden will, eine kumulative Prüfung der Auswirkungen vorgenommen werden müssen. Dabei muss auch der Umstand eine Berücksichtigung finden, dass die Leitung nicht auf die Länge der Rückegasse beschränkt ist, vielmehr zu erwarten ist, dass die Leitung bis Schkeuditz geführt werden soll. Eine entsprechende Beteiligung betreffend des Leitungsausbaus liegt uns derzeit nicht vor, dementsprechend können wir den Projektstand und die Ausgestaltung des Vorhabens nicht nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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