BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zur Genehmigung des Projekts „Seebühne Cospuden“ im Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“

10. Oktober 2017 | Naturschutz, Stellungnahmen

Das Vorhaben wird aufgrund des Standortes unsererseits abgelehnt.

Ihr Schreiben vom 20.09.2017

Ihr Zeichen: 36.11-36.45.21/16-032-BD

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Das Vorhaben wird aufgrund des Standortes unsererseits abgelehnt.

Begründung:

1.    Erhebliche Beeinträchtigung durch Schallemissionen

Durch das geplante Vorhaben treten erhebliche Beeinträchtigungen von Brutvögeln durch Lärmemissionen auf. Es bestehen zwar Vorbelastungen, durch die vor allem Vogelarten bereits eine gewisse Störtoleranz entwickelt haben und weniger geräuschsensibel sind. Vorbelastungen und Gewöhnungseffekte rechtfertigen aber gerade keine weitere Störung. Im Gegenteil: Eine weitere Nutzung des Nordstrandes vor allem in Verbindung mit einem Ausbau der Infrastruktur führt selbst bei störungstoleranten Arten zur Verdrängung aus diesem Bereich.

Akustische und optische Störungen durch die Erholungsnutzung treten bisher überwiegend in den Sommermonaten und nicht bereits im April und Mai auf. Insbesondere zu Beginn der Brutzeit ist zu erwarten, dass die Toleranz der Tiere gegenüber Störungen demnach noch nicht sehr ausgeprägt ist. Zudem erstrecken sich die Lärmauswirkungen auch auf entlegene Gebiete, die als Vorranggebiet Arten- und Naturschutz ausgewiesen sind (westliche Seite des Cospudener Sees, vgl. Karte 14 des Regionalplans Westsachsen 2008). Es ist zu erwarten, dass sich der Schall auf der Wasserfläche des Cospudener Sees aufgrund fehlender Barrieren weitreichend auswirkt. Lärmempfindlichere Vogelarten wie den Neuntöter brüten zudem bereits 100 m vom geplanten Vorhaben entfernt, für diese Art ist demnach auch eine Beeinträchtigung zu erwarten. In den Planunterlagen wird sich mit diesem Umstand zu wenig auseinandergesetzt, es wird vielmehr pauschal darauf verwiesen, dass die Düne eine abschirmende Wirkung hat und es sich um an Störungen gewöhnte Tierarten handelt. Allerdings handelt es sich bei dem Neuntöter um eine störungssensible Art, dessen Brutplatz sich innerhalb der Isophone von 55 dB(A) befindet. Zudem ist zu beachten, dass in der Zeit von April bis Mai noch kein so derart großer Publikumsverkehr am Cospudener See vorhanden ist, der die Annahme rechtfertigt, dass die Lärmvorbelastung „aktuell sicherlich über 40-45 dB(A) (tags bzw. nachts) liegt“ (Planunterlagen S. 47).   

Des Weiteren werden in der naturschutzfachlichen Betrachtung die Beeinträchtigungen auf die Fischfauna durch Bohr- und Rammarbeiten zur Herstellung des Fundaments der Bühne im Wasser vernachlässigt. Bei den Arbeiten zur Verankerung könnten abhängig von der jeweiligen Methode der Gründungsarbeiten hohe Schalldruckwellen durch Erschütterungen erzeugt werden, die zum Platzen der Fischblase führen können. Dieser Eingriff kann durch die Errichtung einer konventionellen Theaterbühne an Land anstelle einer ins Wasser gelassener Seebühne vermieden werden.

2.    Gründe für Befreiung von Verboten liegen nicht vor

Das Vorhaben liegt im LSG „Leipziger Auwald“ und in der Nähe von Natura 2000-Gebieten. Alle Handlungen bedürfen der Befreiung von den Verboten der LSG-Verordnung. Sie sind nur zulässig, wenn sie dem besonderen Schutzzweck der Verordnung nicht zuwiderlaufen. Ziel des LSG’s ist gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft als Landschaftstyp von hoher ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum. Im Einzelnen ist der besondere Schutzzweck aus § 3 Abs. 2 Nr. 2, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung durch die geplante Seebühne betroffen. Das Vorhaben läuft insbesondere wegen der erheblichen Schallemissionen dem Ziel der Wiederherstellung des Naturhaushaltes und Lebensraums sowie dem Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten entgegen. Gleichzeitig wird durch die Installation einer Seebühne die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes beeinträchtigt. Eine naturnahe Erholnutzung wird in dem betreffenden Gebiet ebenfalls durch akustische Störungen erschwert, dies wird weitgehend unberücksichtigt gelassen (dies gilt auch in Bezug auf die sonstige Veranstaltung mit Beschallung am Cospudener See).

Von dem besonderen Schutzzweck kann nur nach § 8 Abs. 1 der Verordnung eine Befreiung erteilt werden. Befreiungsgründe sind hier nicht ersichtlich, insbesondere liegt kein überwiegender Grund des Gemeinwohls vor, der eine Befreiung rechtfertigen würde. Vielmehr besteht ein überwiegender Grund des Gemeinwohls in Form der Schutzwürdigkeit des LSG. Daher ist eine Befreiung abzulehnen.

3.    Vermeidbarkeit des Eingriffs durch Wahl eines Alternativstandortes

Eingriffe und erhebliche Beeinträchtigungen sind vorrangig zu vermeiden, § 13 BNatSchG. Ein erheblicher Eingriff sowie Beanspruchung von Flächen des LSG können hier vermieden werden, wenn anstelle der bevorzugten Variante ein alternativer Standort außerhalb des LSG gewählt wird. Im Rahmen der Alternativenprüfung wurde der Standort Lindenauer Markt wegen seines „Baustellencharakters“, der mit Lärm und Staub einherginge, als ungeeignet befunden. Dass am Lindenauer Hafen kein „schönes Ambiente“ vorhanden ist, kann nicht zur Annahme der Alternativlosigkeit des Vorhabens führen. Lärmbelästigungen durch Bauarbeiten sind im Übrigen zu den Veranstaltungszeiten des geplanten Vorhabens voraussichtlich nicht mehr zu erwarten.

Im Übrigen spricht nichts für die Notwendigkeit einer Seebühne statt einer konventionellen Theaterbühne, bspw. an Orte, bei denen Freiluftveranstaltungen auch sonst vorgesehen sind und die außerhalb von Schutzgebieten liegen. Es sind daher aus unserer Sicht Alternativen des Vorhabenstandorts in Betracht zu ziehen. Wenn eine Alternative ohne Nähe zum Schutzgebiet besteht, ist diese i.S.d. § 13 BNatSchG zu bevorzugen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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