Stellungnahme zur K8016 Ausbau in Weinböhla, BA 3.2

10. Mai 2019 | Stellungnahmen

Sehr geehrter Herr Smeilus,   

 

wir bedanken uns für die Bereitstellung der Planungsunterlagen und nehmen wie folgt Stellung:

 

Der Schutz von Fußgängern und Radfahrenden ist bei dieser Planung unzureichend berücksichtigt. Durch den Ausbau der Straße ist eine weitere Erhöhung des Kraftverkehrs zu erwarten, womit das Gefährdungspotential steigt. Dennoch soll es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg geben. Da abschnittsweise auf beiden Straßenseiten Wohnbebauung vorhanden ist, zudem im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes entlang der Köhlerstraße weitere Wohngebiete ausgewiesen wurden und auch der Bau eines Gymnasiums an der Köhlerstraße zwischen Friedensstraße und Oststraße mit Eröffnung zu Beginn des Schuljahres 2010/2021 geplant ist, ist eine sichere Fuß- und Radwegnutzung beidseits unabdingbarer Planungsbestandteil.

Außerdem ist die Köhlerstraße eine wichtige direkte und schnelle Verbindung von Weinböhla (Anschluss an Straßenbahn) zu den Fernblicken in das Elbtal von den Höhenlagen Weinböhlas und weiter in den Friedewald und nach Moritzburg und damit von erheblicher touristischer Relevanz. Auch dies spricht für die Notwendigkeit einer verbesserten, sicheren Nutzung für den Radverkehr.

 

Eine Verrohrung des Köhlergrabens ist nicht möglich. Die EVP ignoriert die Existenz der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie WRRL (Kap. 2.1, S. 7, EVP). Diese verbietet eine Verschlechterung des Zustands von Gewässern und gebietet die Herstellung eines guten Zustandes derselben. Da der Köhlergraben richtigerweise und zweifelsfrei als Gewässer 2. Ordnung eingestuft ist, ist die WRRL unbedingt anzuwenden. 

 

Es fehlt eine Aussage, wie mit dem vorhandenen Bodendenkmal umzugehen ist. Es wird lediglich ein rechnerischer Ausgleich für den Verlust der Archivfunktion des Bodens ermittelt. In Abstimmung mit dem Landesamt für Archäologie sind Maßnahmen zur Notgrabung, zur Sicherung, Dokumentation und Auswertung etwaiger Funde festzulegen.

 

Bei der Bilanzierung des Eingriffs und dessen geplanten Ausgleichs ist ein wesentlicher Fehler unterlaufen:

Bei der Anlage von Obstbäumen bzw.Streuobstwiese (Maßnahmen 2.1 und 2.2) wird mit einem Differenzwert von 22 gerechnet. Dieser setzt voraus, dass die Fläche im jetzigen Zustand einen Biotopwert von 0 aufweist. Dies ist aber nicht der Fall. Die vorhandenen Wiesen werden als „intensiv genutztes Dauergrünland frischer Standorte“ und als solche als artenarm bezeichnet. Solche Wiesen haben einen Biotopwert von 10. Damit beträgt der Differenzwert lediglich 12 statt 22. In Folge ist die Wertsteigerung durch die Maßnahme(n) nicht so erheblich wie angegeben und die Bilanz keinesfalls ausgeglichen. Hier ist unbedingt zu berichtigen und durch weitere Maßnahmen ein tatsächlicher Ausgleich anzustreben.

 

Da die vorliegende Planung einseitig den motorisierten Verkehr weiter fördert, ohne die Sicherheitsbedürfnisse nicht-motorisierter Verkehrsteilnehmer ausreichend zu berücksichtigen; da die Planung gegen die Europäische Wasserrahmenrichtlinie verstößt und da der durch den geplanten Straßenausbau zu erwartende Eingriff nicht ausreichend ausgeglichen wird, lehnen wir die vorliegende Planung in dieser Form ab.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Brigitte Heyduck

Vorsitzende der Regionalgruppe Radebeul und Moritzburger Land, B.U.N.D. e.V.

 

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