Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., nimmt zum o. g. Vorhaben nach § 33 SächsNatSchG wie folgt Stellung.
Der Petersbach stellt ein geschütztes Biotop gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dar und soll nach dem Brückenneubau in sein ursprüngliches Gewässerbett geleitet werden; die neuen Böschungen, Uferbereiche und Flusssohle werden naturnah ausgestaltet und entsprechend den Bedürfnissen der dort ansässigen Arten bepflanzt/strukturiert. Die Lebensraumstrukturen des zu verfüllenden bisherigen Gewässerarms gehen verloren. Die Baumaßnahmen insgesamt erfordern Eingriffe nach § 9 SächsNatSchG sowie Ausnahmen beim Artenschutz bzgl. des ganzjährig geschützten Bachneunauges. Im Zuge des Brücken- und Straßenbaus werden 120 m2 neu versiegelt. Kompensierend finden vor Ort sowie in der Umgebung (u. a. Entwicklung einer Streuobstwiese) verschiedene Gehölzpflanzungen statt.
Wir nehmen zum Vorhaben wie folgt Stellung:
Dem Vorhaben wird aufgrund von Lücken in den Artenschutzmaßnahmen nicht zugestimmt.
Eine Zustimmung kann bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise zum Biotop- und Artenschutz gewährt werden.
Aufgrund der vollständigen Verfüllung des bisherigen Flussabschnittes durch die Versetzung der Brücke um 12 m sind mehrere Spezies und ihre Entwicklungsformen von Tötung und/oder Umsiedlung betroffen. Da es sich dabei um Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG handelt, sind zur Reduzierung des Schadens aus unserer Sicht folgende Handlungen notwendig:
Die Elektrobefischung ist ausschließlich durch Fachpersonal durchzuführen, um den Fang- und Umsiedlungsstress der betroffenen Arten zu reduzieren. Selbiges gilt für den Fang des Edelkrebses durch Krebsreusen.
Amphibien sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von Tötung betroffen. Wir regen aus diesem Grunde den Einsatz einer öBB an, welche vor den Verfüllungsmaßnahmen Einzelexemplare fachgerecht absammelt und in den neuen Gewässerabschnitt umsiedelt.
Ebenso kommt es zur Zerstörung des Makrozoobenthos und der Larven der Grünen Flussjungfer bei der Verfüllung des Altgewässerarms. Letztgenannte Art ist nach der FFH-Richtlinie in den Anhängen II und IV sowie dem BNatSchG geschützt. Vor der baubedingten Verschüttung sollte die öBB auch hier eine Begehung ansetzen und mindestens die auffälligen Larvenplätze an größeren Gesteinen durch das Umsetzen derselben in das neue Habitat verbringen.
Laut Artenschutzfachbeitrag ist die Brücke u. a. aufgrund des Verputzes nicht für Fledermausquartiere geeignet. Privataufnahmen der Brücke zeigen jedoch Risse und Spalten im Natursteinmauerwerk (bachseitiges Gewölbe). Aus dem zur Verfügung gestellten Beitrag geht nicht hervor, ob auch diese Fehlstellen untersucht wurden.
Bzgl. der Haselmaus halten wir eine Untersuchung der zu beseitigenden Strauchschicht auf Bodennester für notwendig. Da die Winterquartiere extrem störungsanfällig sind, hat diese im Sommerhalbjahr zu erfolgen. Da die Art sehr standorttreu ist, müssen die ersten strauchartigen Ersatzgehölze bereits zu Beginn der Rodungsarbeiten im örtlichen Zusammenhang zur Verfügung gestellt werden, um eine Gefährdung der lokalen Population zu verringern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
