Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.
Wir begrüßen die rechtliche Sicherung des o. g. NSG.
Folgende Änderung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 schlagen wir vor:
„sonstige Jagd- und Hegeeinrichtungen mit Ausnahme der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedürfen; die Durchführung von Gesellschaftsjagden ist nicht gestattet“
Aus unserer Sicht besteht kein vernünftiger Grund zur möglichen Zulassung solcher Veranstaltungen. Gerade mit Blick auf die in § 3 vorgestellten Schutzzwecke und der Empfindlichkeit betroffener Vogelarten, ist eine Bejagung ausschließlich i. S. d. Natur- und Artenschutzes, z. B. auf invasive Arten (Waschbär), durch einen professionellen Jäger/Berufsjäger sicherzustellen.
Um die Einhaltung der Verbotstatbestände zu gewährleisten, empfehlen wir regelmäßige Kontrollmaßnahmen und die konsequente Anwendung ordnungsrechtlicher Instrumente. Besonders betrifft das den Ausschluss des Gemeingebrauchs oberirdischer Gewässer gem. §16 SächsWG, die Vorgaben zur Fischerei und die Ansprüche an die landwirtschaftliche Nutzung. Die aufgeführten Verbotstatbestände bzw. die Einschränkungen bzgl. zulässiger Handlungen tragen wir inhaltlich mit (unter Beachtung des Änderungshinweises zu § 5, s. o.).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
