Stellungnahme zur Verordnung der kreisfreien Stadt Leipzig zur Aufhe-bung des Naturdenkmals (ND) „Saatkrähenkolonie Stötteritzer Wäldchen“

25. Mai 2016 | Naturschutz, Stellungnahmen

Die beabsichtigte Verordnung zur Aufhebung des Flächennaturdenkmals „Saatkrähenkolonie Stötteritzer Wäldchen“ wird entschieden abgelehnt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. und die Regionalgruppe Leipzig be-dankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die beabsichtigte Verordnung zur Aufhebung des Flächennaturdenkmals „Saatkrähenkolonie Stötteritzer Wäldchen“ wird entschieden abgelehnt.
Begründung:
Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig beabsichtigt, die Verordnung für das Naturdenkmal „Saatkrähenkolonie Stötteritzer Wäldchen“, Beschluss Nr. 178/95 der Ratsversammlung der Stadt Leipzig vom 22. Februar 1995 auf-zuheben. Begründet wird dies damit, dass zum Zeitpunkt der Unterschutzstel-lung im Stötteritzer Wäldchen 170 Nester der Saatkrähe auf 56 Bäumen ge-funden wurde und seit dem Jahr 2004 keine Saatkrähen mehr vorgefunden wurden. Die Saatkrähe wird in der Roten Liste Sachsen als stark gefährdet mit abnehmendem Populationstrend aufgeführt. Der BUND lehnt die Verordnung zur Aufhebung des Flächennaturdenkmals ab, da entgegen der Begründung zur Aufhebungsverordnung der Schutzzweck der Flächennaturdenkmalver-ordnung vom 22. Februar 1995 weiterhin gegeben ist. In der Rechtsverordnung vom 22. Februar 1995 heißt es in § 3:
„Schutzzweck ist: die Erhaltung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, hier insbesondere der Brutkolonie der gefährdeten Art Saatkrähen.“
Damit ist ersichtlich, dass der Schutzzweck der Verordnung sich nicht aus-schließlich auf die Erhaltung der Saatkrähenkolonie beschränkt, sondern die Erhaltung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten aller bestandsbedroh-ten Tier- und Pflanzenarten im Stötteritzer Wäldchen Schutzzweck der Ver-ordnung ist. Dieser Schutzzweck ist auch nach der Abwanderung der Saatkrä-hen weiterhin gegeben. Hierzu zählen alle national und europarechtlich ge-schützte Tier- und Pflanzenarten. Gerade auch in Hinsicht darauf, dass es sich hier um eine Grünfläche mitten in der Stadt handelt, ist das Flächennatur-denkmal und die daraus folgenden Verbote weiterhin von außerordentlicher Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt gerade auch im Stadtge-biet. Notwendig für eine Aufhebung des Flächennaturdenkmals wäre also der Nachweis, dass im Stötteritzer Wäldchen keine national oder europarechtlich geschützten oder auch keine nach der Roten Liste bedrohten Tier- und Pflan-zenarten mehr vorhanden sind und so der Schutzzweck nicht mehr gegeben ist. Dafür wäre eine floristische und faunistische Untersuchung vorzunehmen, die sich nicht nur auf die Saatkrähen beschränkt (was vorliegend der Fall ist). Gegebenenfalls kann jedoch in Betracht gezogen werden, den Namen des Flächennaturdenkmals abzuändern und auf „Stötteritzer Wäldchen“ zu verkür-zen.
Durch die beabsichtigte Aufhebung der Schutzverordnung wird das Gebiet schutzlos, was insbesondere durch den Wegfall der Verbote aus der Schutz-verordnung bewirkt wird. Gerade weil sich der bisherige Schutzzweck sich nicht ausschließlich auf die Saatkrähen beschränkt, ist dieser Wegfall der Ver-bote nicht zu rechtfertigen.
Des Weiteren bestehen Bedenken gegen die beabsichtigte Aufhebung, weil eine Rückkehr der Saatkrähen nicht ausgeschlossen ist. Wie sich aus der den Unterlagen angefügten Bestandsaufnahme ergibt, sind die Vögel in Seitenstraßen in der näheren Umgebung abgewandert. Es ist zwar aus naturschutzfach-licher Sicht unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Saatkrähen und andere Krähenvögel das Gebiet neu als Brutplatz auswählen oder für die Nahrungssuche auswählen. Auch aus diesem Grund ist die beabsichtigte Aufhebung des Flächennaturdenkmals abzulehnen.
Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren.


Mit freundlichen Grüßen



Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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