BUND Landesverband Sachsen

EU-Beschwerde gegen Deutschland wegen großzügiger Verschmutzungssonderrechte für Vattenfall

26. Juli 2016 | Energiewende, Klimawandel, Kohle

Das Europäische Umweltbüro EEB und der BUND Sachsen, unterstützt von der Anwaltskanzlei Baumann, haben eine EU-Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der EU-Kommission eingereicht.

Das Europäische Umweltbüro EEB und der BUND Sachsen, unterstützt von der Anwaltskanzlei Baumann, haben eine EU-Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der EU-Kommission eingereicht. Der Regierung und den Vollzugsbehörden in Sachsen wird vorgeworfen, Vattenfall/EnBW für das Braunkohlekraftwerk Lippendorf eine unberechtigte Ausnahme von strikteren Grenzwerten für Schwefeldioxid gestattet zu haben, welches nicht die Bedingungen der EU-Vorgaben – so die Einschätzung EEB und BUND Sachsen – erfülle. Die Genehmigung seitens der Behörden erlauben Schwefelemissionen bis zu 375 mg/Nm³, die EU-Vorgaben erlauben bis zu maximal 200 mg/Nm³.
„Es ist vollkommen unverständlich, dass sich die deutschen Behörden vor dem Hintergrund des gerade unterzeichneten Klimaabkommens von Paris ein derartiges Vorgehen erlaubt und somit den Klimakiller Nr. 1 unterstützt“, so Prof. Dr. Felix Ekardt, Vorsitzender des BUND Sachsen. Die MIBRAG-Braunkohle hat einen sehr hohen Schwefelanteil von ca. 3 Prozent, der EU-Schnitt liegt bei 1,3 Prozent. Strengere Anforderungen bedeuten zusätzliche Kosten für den Betreiber wegen verstärkter Rauchgasentschwefelung. Im Schnitt liegen die Schwefeldioxid- Emissionen bei über 280 mg/Nm³.  Dabei profitiert Vattenfall für das Lippendorf-Braunkohlekraftwerk von einer unberechtigten Ausnahme zu strikteren Grenzwerten von Schwefeldioxidemissionen. Konkret bedeutet dieser Gefallen seitens der Behörden, dass Lippendorf das Doppelte emittiert, als schon technisch einhaltbar, welches eine Auslagerung von zusätzlich geschätzten jährlichen 110 Todesfällen und Gesundheitskosten von ca. 114-348 Millionen Euro für die Gesellschaft bringt. Das EU-Recht erlaubt eine Abweichung jedoch nur, falls eine technische Begründung der Behörde zuvor übermittelt wird. Diese muss belegen, dass der reguläre Emissionsgrenzwert nicht durchführbar ist. Das EEB und die Anwaltskanzlei Baumann bemängeln, dass keine entsprechende Begründung vorliegt und die Behörde die Sonderverschmutzungsrechte dennoch gestattet hätte.
Ekardt: „Eine ältere griechische Braunkohleanlage mit gleicher Abscheidetechnik, aber mit höherem Schwefelgehalt emittierte im Schnitt 120 mg/Nm³ Schwefeldioxid, Lippendorf dagegen mehr als das Doppelte und die Genehmigung erlaubt sogar das Dreifache. Die EU-Kommission sollte schleunigst intervenieren, um dem Treiben der deutschen Behörden ein Ende zu setzen.“

Pressekontakt:
Prof. Dr. Felix Ekardt, Landesvorsitzender, felix.ekardt@bund-sachsen.de , Tel. 0341/49 27 78 66; 0177/415 88 34

 

Diese Pressemitteilung als PDF herunterladen 

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb