Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Bebauungsplan des Gewerbegebietes Flugplatz Bautzen-Litten, vom 01.07.2016 haben wir folgende Anmerkungen und Hinweise. Wir bitten um eine entsprechende Berücksichtigung.
Unsere Stellungnahme vom 04.05.2016 zur ersten öffentlichen Auslegung wird voll aufrechterhalten.
Heute werden wir unsere Argumentation von damals weiter untermauern und ausbauen. Wir haben uns dazu von einem anerkannten Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht beraten lassen.
In dieser Stellungnahme zum 1. B-Planentwurf haben wir begründet einige vorliegende Gutachten, z. B. Lärmschutz, Naturschutz für nicht aussagekräftig genug gehalten.
Dieser erste Satz wies damit und darüber hinaus grundsätzlich auf das Problem der Erforderlichkeit der B-Planung hin.
1. Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB
„Die Bebauungsplanung ist weder hinsichtlich der Art der baulichen Festsetzungen noch hinsichtlich der Größe des zur Überplanung vorgesehenen Gebietes als erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB anzusehen. Entgegen der in den Planungsunterlagen vertretenen Auffassung handelt es sich nicht um eine zulässige „Angebotsplanung“, sondern um eine unzulässige „Vorratsplanung“. Eine unzulässige „Vorratsplanung liegt dann vor, wenn die beabsichtigte Planung nicht in „absehbarer Zeit“ ins Werk gesetzt werden kann. Ein solcher Fall ist u. a. dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Planung keine Nachfrage für das festgesetzte Gebiet besteht und daher die Planung „ins Blaue hinein“ erfolgt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.2.2015 – 2 D 1/13. Letzteres ist hier der Fall, da, soweit uns dies bekannt ist, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine einzige Anfrage eines Gewerbetreibenden zur Ansiedlung eines Gewerbe- oder Industriebetriebes vorliegt.
Die fehlende Erforderlichkeit der Planung wird durch den Inhalt des Planungsverfahrens, insbesondere der Abwägungsvorschläge, verdeutlicht, in denen der Planungsträger u. a. eine geforderte Verkleinerung des Gebietes bzw. eine abschnittsweise Planung versucht hat mit dem Argument zu entkräften, dass gerade deshalb das gesamte Gebiet beplant werden müsse, „da Verwahrlosung und Brachflächen oder unsachgemäße Nutzungen verteilt auf der gesamten Fläche stattfinden, nicht nur in Teilbereichen“. (vgl. Abwägungsvorschlag mit Stand vom 25.1.2016, zu Nr. 3, S. 4). Danach wird die Planung nicht mit einem Bedarf von Gewerbeflächen bzw. mit Ansiedlungswünschen begründet, sondern mit rein ordnungspolitischen Erwägungen, die losgelöst von den festgesetzten Nutzungen mit einer Verhinderung von Verwahrlosung und unsachgemäßer Nutzung der vorhandenen Brachflächen formuliert werden.
Hierzu ist anzumerken, daß nur die Brachflächen der Gewerbegebiete (GE 1 bis GE 3) Gebiete als solche vorhanden sind. Die größere Fläche für das Industriegebiet (GI) besteht fast ausschließlich aus Grasflächen, auf welchen bis vor kurzem, etwa parallel zur Flugplatzmauer; noch über 300 Pappeln gestanden haben. Dazu kommen nur noch die massiven und eventuell weiter nutzbaren Gebäude: Mannschaftsgebäude U 500, gleich an der Hauptzufahrt des Flugplatzes, der Küchen- und Speiseraumkomplex und ein Lagergebäude (evtl. analoge Nutzung).
Die fehlende städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB wird durch die Überdimensionierung des beabsichtigten Gewerbe- und Industriegebietes unterstrichen. Obwohl bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten Ansiedlungsabsichten zu Tage getreten sind, soll ein Gewerbe- und Industriegebiet mit einer Fläche von 17,7 ha festgesetzt werden. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist für jede einzelne Festsetzung die städtebauliche Erforderlichkeit nachzuweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 – 4 CN 4/03, so dass ohne weiteres erkennbar sein dürfte, dass die Ausweisung von drei Gewerbegebieten (GE1 bis GE3) und einem Industriegebiet (GI) auf einer Fläche von 17,7 ha ohne konkrete Ansiedlungsabsichten als unzulässige Vorratsplanung anzusehen ist. Anders formuliert: Selbst wenn man das GE1 als zulässige Angebotsplanung ansehen würde, würde sich spätestens bei der Prüfung der Festsetzungen des GE2 und GE3 sowie GI das Vorliegen einer unzulässigen Vorratsplanung aufgrund eines nicht ersichtlichen Bedarfs aufdrängen.“
Die Erforderlichkeit ist ein entscheidender Faktor für die zu erstellende Bauleitpla-nung
(Flächennutzungs- und Bebauungsplan) durch die Gemeinde sowie ihre Pla-nungshoheit.
Im Kommentar zur Baunutzungsverordnung von Fickert/Fieseler, 9. Aufl., Teil C, Erster Abschnitt, § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete, Rn 8.2 / 1 / wird dazu folgendes ausgeführt (Hinweise auf Gerichtsurteile fehlen im folgenden Zitat):
„Die Bauleitplanung ist zwar eine eigenverantwortliche Selbstverwaltungs-angelegenheit der Gemeinde und Ausdruck ihrer „Planungshoheit“ , die ihr vor allem einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einräumt. Das durch das BVerwG in st. Rechtspr. mit planerischer Gestaltungs-freiheit umschriebene Planungsermessen ist aber nicht frei, sondern u.a. durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Verfassungsgrundsatz der Erfor-derlichkeit gebunden; er hat sich an den Verfassungsrang beanspruchenden Grundsätzen der „Geeignetheit“, der „Verhältnismäßigkeit“ und des „geringstmög-lichen Eingriffs“ in Freiheit und Eigentum auszurichten, um vor dem Grundsatz des Übermaßverbotes bestehen zu können. Die Frage, ob und wann geplant werden darf oder muss und inwieweit geplant werden muss oder darf, umreißt die Grenzen des Planungsermessens, das sich zur Planungspflicht verdichtet, wenn es erforderlich ist. Fehlt es an der Erforderlichkeit, so ist der B-Plan nichtig. Erforderlich ist eine B-Planung, wenn sie „vernünftigerweise geboten“ ist. Die Grenzen des Planungsermessens werden überschritten, wenn und soweit die Planung nicht erforderlich ist.“
