Stellungnahme zum Bergrechtliches Betriebsplanverfahren nach § 54 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG (fakultativer Rahmenbetriebsplan) für das Bergwerk Zinnwald der Deutschen Lithium GmbH

21. Oktober 2019 | Stellungnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., wurde durch einen anderen Naturschutzverband über die Auslage der Unterlagen informiert.

Wir nehmen zum Vorhaben wie folgt Stellung.

 

1. Auswirkungen auf das Oberflächen- und Grundwasser
Es darzustellen und zu beziffern,

  • welche Stofffrachten im Vergleich zur Nicht-Durchführung des Vorhabens in welchem Zeitraum ausgetragen werden bzw. anfallen,
  • mit welchen Unsicherheiten diese Aussage behaftet ist und
  • welche Folgeprobleme damit verbunden sein können.

    Dabei sind die für den Bergversatz vorgesehenen Endprodukte der externen chemischen Prozessierung (gelaugte Röstprodukte) sowie die Bindemittel (Braunkohlefilteraschen, S. 84f.) mit zu betrachten.

    Es ist weiterhin darzustellen, mit welcher Sicherheit die Grubenwasserreinigung auf welchem technologischen Weg unerwünschte Stoffe in Grund- und Oberflächenwasserkörpern abzuscheiden vermag.

    Das Ergebnis ist zu diskutieren

     

    Weiterhin ist ergänzend zu untersuchen bzw. darzustellen:

  • Für den „bedarfsweisen Wasserabschlag“ (vgl. S. 78) werden diverse Gewässer benutzt. Es ist darzustellen, inwiefern diese Wässer sich von den Oberflächengewässern gleichen oder unterscheiden.
  • Welche Eigenschaften hat das Endprodukt[1], unter welchen Eigenschaften können welche unter Umweltschutzgesichtspunkten unerwünschten Stoffe gelöst werden? Inwiefern ist dies beim Bergversatz auch langfristig nicht zu erwarten?
  • Es kann nicht genügen, dass Umfang und Details zum Umgang mit Abwasser, Abfällen und wassergefährdenden Stoffen in den Sonderbetriebsplänen und im gesonderten BImSchG-Verfahren zur Aufbereitung dargestellt werden“ (S. 100f.). Die anfallenden Stoffe müssen jetzt bereits bekannt sein, die Auswirkungen sollten jetzt diskutiert werden, da dies erhebliche Umweltrisiken birgt.

    Es kann aus unserer Sicht nicht akzeptiert werden, dass Ziele, Maßnahmen, Auswirkungen, Überwachung der Maßnahmen und deren Auswirkungen sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung schädlicher Auswirkungen in den gesonderten wasserrechtlichen Anträgen konkretisiert werden (vgl. bspw. S. 97). Die wasserrechtlichen Vorgaben sind parallel und wechselseitig bedingend zur Rahmenbetriebsplanzulassung festzusetzen, weil sie in einem engen sachlichen Bezug zueinander stehen.

     

    Das Ergebnis des Fachbeitrages WRRL, „dass sich mit Blick auf den ökologischen und chemischen Zustand der betroffenen Oberflächenwasserkörper sowie den mengenmäßigen und chemischen Zustand des betroffenen Grundwasserkörpers das zu prüfende Vorhaben neutral verhält – d.h. es kommt nicht zu einer Verschlechterung im Sinne der § 27 und 47 des WHG“ wird nicht geteilt.

    Für den dauerhaften Grubenbetrieb wird eine Wasserhaltung von etwa 2,7 l/s (entspricht ca. 85.000 m³/a) angenommen. Für eine 30-jährige Laufzeit des Vorhabens ergibt sich daraus eine Gesamtmenge von über 2,5 Mio. m³ gehobenen Wassers.

    Bergbaubedingt werden – im Gegensatz zur geogenen Vorbelastung – u.a. auch AOX, MKW, PAK (EPA), BTEX, LHKW im Grund- und Oberflächenwasser anfallen (vgl. S. 41).

    In der Unterlage 32, SCHOB-ADAM, A., STARICK, M. (2019): Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie Vorhaben Bergwerk Zinnwald. iKD Ingenieur-Consult GmbH, Dresden, 31.01.2019 wird u.a. dargestellt:

    „Durch den Abbau und die Rohstoffgewinnung untertage im Vorhabenbereich werden Hohlräume geschaffen, in denen die anstehenden Minerale Verwitterungsprozessen ausgesetzt sind. Zu den hauptsächlich auftretenden Verwitterungsprozessen zählen die Oxidation von Sulfiden, die Lösung von Silikaten und Karbonaten. Lösungs- und Redoxvorgänge finden nicht nur an neu geschaffenen Oberflächen in Strecken, Schächten und Abbauräumen, sondern auch in vorhandenen und neu gebildeten Rissen und Klüften statt. Über Sickerwässer werden die Reaktionsprodukte in das Grubenwasser transportiert. Außerdem kann aufsteigendes Grubenwasser Mineralbestandteile aus dem Gestein herauslösen. Die chemische Zusammensetzung der Grubenwässer wird durch die vorkommenden Minerale, die geologischen Verhältnisse, die Hydrologie und durch die verwendete Abbautechnologie im Kohle und Metallbergwerk beeinflusst. […]
    Untersuchungsergebnisse von /6/ zeigten, dass das Grundwasser im unverritzten Gebirge gering mineralisiert ist und nur geringe Schwermetallbelastungen aufweist. Grundsätzlich ist das Grundwasser mit Arsen und Cadmium geogen vorbelastet. Mit der bergbaubedingten Belüftung des Gebirges wird sich, ähnlich wie im alten Abbaugebiet in /6/ nachgewiesen, die Schwermetallbelastung – insbesondere bei Arsen und Cadmium sowie ggf. Blei, aber auch bei Uran, Zink und Kupfer – erhöhen.“ (S. 15 Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie)

     

    „Für die bewertungsrelevante Qualitätskomponentengruppe des chemischen Zustandes erfolgte eine Prüfung der sich aus der Gefährdung durch Stoffeinträge bzw. Schadstoffmobilisierung ergebenden möglichen Auswirkungen.“ (S. 34 Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie)

    Die erwähnte Prüfung wird in den Unterlagen nicht detailliert nachvollzogen; es ist nicht bekannt, was in welcher Tiefe untersucht bzw. nicht untersucht wurde. Das ist nachzuholen.

     

    Bei den betroffenen Oberflächengewässern wird stets dargestellt:

    „Ein Stoffeintrag in geringem Maße in das Gewässer durch das Vorhaben kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden und ist weiter vertiefend zu prüfen.“

    Bei den betroffenen Grundwasserkörpern wird stets dargestellt:

    „Eine Beeinflussung des chemischen Zustands des GWK in geringem Maße durch das Vorhaben kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden und ist weiter vertiefend zu prüfen.“

     

    Es ist darzustellen und zu diskutieren, inwiefern es durch das Vorhaben zu einer Vergrößerung des Grundwasserflurabstandes in welchen Bereichen kommt (und welche Nutzungen diese Bereiche gegenwärtig aufweisen) – oder nicht. Ggf. ist in Anlage 1 (Hydrographische Übersichtskarte) zu ergänzen, in welchem räumlichen Umgriff es infolge der bergbaulichen Wasserhebung zu einer Absenkung vorhandener Grundwasserleiter kommt.

     

    Nach unserer Auffassung ist jede Verschlechterung – auch unterhalb des Wechsels der sog. Zustandsklasse/ bzw. „Klassensprung“ (S. 34) des Fachbeitrages - unrechtmäßig. Dies gilt für Oberflächengewässer und Grundwasser.

    Mehrere Gerichten haben inzwischen die der Planung zugrundeliegende wasserrechtliche Auffassung, wonach eine Verschlechterung i.S.d. § 25 Abs. 1 bzw. für das Grundwasser § 47 Abs. 1 WHG erst dann vorliegt, wenn ein Wechsel der sog. Zustandsklasse vorliegt, zurückgewiesen. Hierzu zählt zum einen das VG Cottbus in einer Entscheidung zur wasserrechtlichen Erlaubnis für den Tagebau Welzow-Süd I (VG 4 K 321/10, Urteil vom 20.10.2012), zum anderen das OVG Hamburg (5 E 11/08, Urteil vom 18.01.2013).

    Der Planung liegen damit falsche rechtliche Annahmen zugrunde. Eine Verschlechterung ist nämlich immer dann zu konstatieren, wenn eine – im Hinblick auf die jeweils betrachteten Wasserkörper – bezogene relevante negative Änderung eintritt.

    Eine chemische Verschlechterung des Grundwassers durch Eintrag von Eisen und Sulfat ist auch nach Auffassung der Planer zu erwarten. In den vorliegenden Unterlagen wird auch im Fachbeitrag WRRL konstatiert:

    „Es wird angenommen, dass die potentiellen direkten Auswirkungen des Vorhabens ausschließlich im untertägigen Abbaubereich auflaufen. Dieser entspricht einem Anteil am Gesamt-OWK von 0,3 %. Aufgrund der Kleinräumigkeit und der damit einhergehenden, durch die geologischen Rahmenbedingungen ausschließlich lokal stattfindenden, Wirksamkeit des geplanten Vorhabens wird nicht davon ausgegangen, dass es zu einer signifikanten Beeinflussung des chemischen Zustands des GWK kommt.“ (S. 31)

    Eine Ausnahme von dem Verbot der Verschlechterung auf dieser Grundlage kommt nicht in Betracht, da sich die gesetzliche Ausnahmemöglichkeit ausschließlich auf die mengenmäßige Veränderung des Grundwassers bezieht. Dies ergibt eine einfache Textanalyse des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 3 WHG unter Berücksichtigung der Auslegung der zugrundeliegenden Wasserrahmenrichtlinie (Art. 4 Abs. 7).

    Hinzu kommt, dass die genauen Auswirkungen nicht beziffert wurden, eine relevante negative Änderung kann nicht allein aufgrund der „Kleinräumigkeit“ ausgeschlossen werden.

2. Bindemittelbereitstellung zwischen 2039 und Auslauf

Im Bergwerk Zinnwald ist wohl ab 2022 bis mindestens 2052 die Gewinnung und Aufbereitung einer Roherzmenge von 522.000 t im Regelbetrieb geplant (S. 76). Dafür sind jährlich ca. 42.500 t Braunkohlenfilterasche als Bindemittel für den Bergeversatz bereitzustellen (vgl. S. 84f.).

Da spätestens im Jahr 2038 die Kohleverstromung in der BRD eingestellt werden soll, stellt sich die Frage nach dem spätestens 2039 eingesetzten Bindemittel. Auch angrenzende europäische Länder können wohl kaum langfristig Braunkohlenfilterasche zur Verfügung stellen.

Es ist darzustellen:

  • Welche Alterativen zur Braunkohlenfilterasche stehen zur Verfügung?
  • Welche chemischen Bestandteile enthält diese Alternative im Gegensatz zur Braunkohlenfilterasche?
  • Welche Vor- und Nachteile ergeben sich daraus – insbesondere auch im Hinblick auf kurz- bis langfristige Lösungsvorgänge unter Tage und deren chemische Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser?

Das Ergebnis ist zu diskutieren.

 

3. Monitoring

Für die Kontrolle und Überwachung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben des Umweltschutzes ist ein wirksames Monitoring und entsprechendes Risikomanagement einzurichten. Die Angaben in Kap. 8 lassen keine Rückschlüsse darauf zu, inwiefern die wasserrechtlichen Vorgaben hier gleichlautend festgesetzt werden sollen.

Es ist zu diskutieren und nachvollziehbar zu erläutern, was an möglichen Auswirkungen des Bergbaubetriebes durch die in Kap. 8 dargestellten Maßnahmen gemessen und festgestellt werden kann - und was nicht.

 

4. Sicherheitsleistungen

Zu Sicherung der Wiedernutzbarmachung hat die zuständige Behörde die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen (§ 56 II BBergG). Dazu sind Angaben zu machen, die bislang fehlen.

Die Rückstellungen der Deutsche Lithium GmbH (Freiberg) in Höhe von 108T EUR (lt. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018) sind erkennbar nicht ausreichend.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

 

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  • [1] „Endprodukt der externen chemischen Prozessierung entstehende gelaugte Röstprodukt enthält im Ergebnis des Verarbeitungsprozesses keine unter Normalbedingungen wasserlöslichen Komponenten“ (S. 80),

 

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