BUND Landesverband Sachsen

Stellungnahme zum Harthkanal Zwenkauer See - Cospudener See / Fachbeitrag Wasser

12. April 2018 | Flüsse & Gewässer, Naturschutz, Stellungnahmen

Das Vorhaben wird weiter abgelehnt.

Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und für die Gewährung einer Fristverlängerung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Das Vorhaben wird weiter abgelehnt.
Begründung:
Der nunmehr von dem Vorhabenträger erbrachte Fachbeitrag Wasser zum Nachweis der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen des WHG bzw. der Umweltziele der WRRL ist nicht frei von Fehlern.
1.    Fehlerhafte Bewirtschaftungsplanung für die stehenden Gewässer
Nicht dem Vorhabenträger zurechenbar sind die rechtlichen Beurteilungsfehler, die sich aus der europarechtswidrigen Bewirtschaftungsplanung ergeben. Die Standgewässer Zwenkauer See und Cospudener See sind derzeit nicht als Was-serkörper gem. der WRRL ausgewiesen. Dies geht entsprechend den Darlegun-gen in dem Fachbeitrag darauf zurück, dass diese „noch in der Herstellung“ ein-gestuft wurden. Dies ist rechtlich unzulässig. Zunächst knüpfen die Bewirtschaf-tungsziele des § 27 WHG an den Begriff des oberirdischen Gewässers aus § 3 Nr. 17 WHG. Die Bewirtschaftungsziele gelten somit für alle oberirdische Gewäs-ser, ungeachtet dessen, dass es sich dabei um ein Gewässer handelt, was in der Herstellung begriffen ist. Die Nichtmeldung dieser Gewässer im Rahmen des ak-tuellen Bewirtschaftungsplanes ist daher rechtlich unzulässig und führt in der Fol-ge zur Vereitelung der Anwendung der Umweltziele. Der Fachgutachter behilft sich vorliegend mit der Anwendung der Bewirtschaftungsziele in analoger Weise, was die letztlich verbleibende Option darstellt und insoweit anerkannt wird. Aller-dings ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Daten, die zur Anwendung der Bewirtschaftungsziele (Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot) ver-wendet wurden, gerade nicht den Daten entsprechen bzw. nicht mit denen iden-tisch sind, die gem. WRRL (Anhang V) bzw. OGewV gefordert werden. Dies hat auch mittelbar Folge für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungs-zielen. Wird wie mit Verweis auf den Erlass des SMUL ein letztlicher Wechsel einer Zustandsklasse einer Qualitätskomponente für die Annahme einer Ver-schlechterung gefordert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Daten über den Zustand jeder einzelner Qualitätskomponente und Parameter auch vor-liegen, um eine Prüfung überhaupt vornehmen zu können. Mit anderen Worten kann ein Wechsel einer Qualitätskomponente nicht hinreichend belegt werden, wenn die tatsächliche Kenntnis über den IST-Zustand fehlt. Dem kann auch nicht wie im SMUL-Erlass zum Verschlechterungsverbot dadurch abgeholfen werden, wenn der Wechsel einer unterstützenden Komponente ein Indiz für eine Ver-schlechterung sein soll, aber in der Konsequenz doch ein Wechsel einer ökologi-schen Qualitätskomponente vorliegen muss.
Zum anderen ist die Annahme, bei den betroffenen Stillgewässern handelt es sich um künstlichen Wasserkörper, fehlerhaft. Zutreffend ist es, dass es sich bei den Bergbaufolgeseen um anthropogen geschaffene Gewässer handelt. Allerdings führt dies nicht sofort zu deren Einstufung nach WRRL zu einem künstlichen oder erheblichen Wasserkörper. Vielmehr sieht die WRRL in Art. 4 Abs. 3 WRRL selbst vor, dass Mitgliedstaaten Gewässer als künstlich oder erheblich einzustufen kön-nen, wenn die in die in Art. 4 Abs. 3 lit. a WRRL genannten Bedingungen erfüllt sind. Dies setzt eine vorergehende Prüfung voraus, ob die zur Erreichung eines guten Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale signifikante Auswirkungen auf die weiter genannten Nutzungen und Tätigkeiten haben. Eine solche Prüfung (auch Kosten-Nutzen-Analyse nach Art. 4 Abs. 3 lit. b WRRL) ist bislang nicht erfolgt, da die Gewässer bereits nicht als Wasserkörper ausgewiesen wurden. Allerdings ist anzumerken, dass bereits die erheblichen An-strengungen (Kalkung, Speisung mit Oberflächenwasser und Grundwasser, Ver-klappung) eher ein Indiz sind, dass die Erreichung des Ziels der WRRL nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Zu weiteren Problemen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung verweisen wir auch auf die derzeit bei der Europäischen Kommission anhängige Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland (dies betrifft auch die unzulässige Fristver-längerung bis 2027; die Beschwerde ist abrufbar unter: https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/fluesse/fluesse_wrrl_eu-beschwerde.pdf).
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