Ihr Zeichen: C34-2417/690/2
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung im o.g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der Bau der Europäischen Gas-Anbindungsleitung EUGAL wird entschieden abgelehnt und im Rahmen des Raumordnungsverfahrens aus Sicht des BUND die sog. Null-Variante präferiert.
Es wird durch die Firma GASCADE Gastransport GmbH geplant, eine Erdgasleitung von der Ostseeküste bis zur deutsch-tschechischen Grenze zu errichten. Im Bereich des Freistaates Sachsen verläuft der geplante Trassenverlauf auf einer Länge von 110 Kilometern von der Brandenburgischen Grenze (Adelsdorf) bis ins Erzgebirge an die Tschechische Grenze (Deutschnaundorf).
1. Bau der Erdgasleitung aus Sicht des Klimaschutzes und der Energieversorgungssicherheit nicht notwendig
Der BUND lehnt den Bau der Erdgasleitung aus den Gründen ab, dass mit der beabsichtigten Leitung der gesteigerte Bedarf an fossilen Rohstoffen befriedigt werden soll und somit vermeintlich die Versorgungssicherheit gewährleistet werden soll. Zunächst handelt es sich bei Erdgas um einen fossilen Rohstoff, der zwar im Vergleich mit Kohle und Erdöl einen geringeren Ausstoß von klimarelevanten Schadstoffen bei der Verbrennung aufweist, dessen Vorräte jedoch endlich sind und dessen Gewinnung und Verbrauch keinesfalls klimaneutral ist. Für die in Deutschland anvisierte nachhaltige Entwicklung und Energieversorgung aus erneuerbaren Energien ist die geplante Leitung jedenfalls nicht erforderlich und führt eher zu einem Rückschritt bzw. einem Hindernis bei der Ausrichtung auf ein Energieversorgungssystem, das vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. Wird die Infrastruktur für Energieversorgung aus fossilen Energieträgern weiter ausgebaut, stellt dies ein Hindernis für die Ausrichtung der Energieversorgung auf Basis von regenerativen Energien dar. Zu bedenken ist auch, dass die Bundesrepublik keine Einflussmöglichkeiten auf die russischen Umweltstandards bei der Förderung von Erdgas hat, dieses somit also auch durch unkonventionelle Fördermethoden für Umweltschäden verantwortlich sein kann. Auch dem Argument, dass die Erdgasnutzung als Brückentechnologie bis zur vollständigen Versorgung aus erneuerbaren Energien notwendig ist, kann nicht gefolgt werden, solange dessen Nutzung nicht mit einer Frist versehen ist (unbefristeter Betrieb der Erdgasleitung) und weiterhin die Nutzung anderer fossiler Energieträger vorangetrieben wird (z. B. Bau neuer Kohlekraftwerke und Kohletagebaue). Zudem soll die EUGAL gerade der Deckung des gesteigerten Bedarfs an dem fossilen Energieträger dienen und laut den Antragsunterlagen eine umweltverträgliche Energieversorgung ermöglichen. Aus Sicht des BUND kann dem nicht gefolgt werden, da zur Schaffung eines nachhaltigen und umweltverträglichen Energieversorgungssystems in erster Linie nicht der gesteigerte Bedarf (höherer Energieverbrauch) zu befriedigen ist, sondern sich der Bedarf zunächst senken muss, um eine nachhaltige und umweltverträgliche Energieversorgung zu ermöglichen. Zudem ist eine nachhaltige und umweltverträgliche Energieversorgung auf lange Sicht nur durch die ausschließliche Nutzung von regenerativen Energien möglich, wozu Erdgas als endlicher fossiler Rohstoff nicht zählt. Daneben bedingt der Import von fossilen Rohstoffen Abhängigkeiten, die je nach politischer Lage auch als Druckmittel verwendet werden können und somit nicht zu einer sicheren Energieversorgung beitragen. Der BUND Landesverband Sachsen verweist im Zusammenhang auf die Notwendigkeit einer zukunftsfähigen Energieversorgung auf das von ihm erarbeitete Energie- und Klimakonzept für Sachsen (Energie- und Klimakonzept für Sachsen, 2014, abrufbar unter: http://www.bund-sachsen.de/energiekonzept). Dieses zeigt alternative Handlungsmöglichkeiten im Bereich der zukünftigen Energieversorgung auf und stellt dar, dass eine Energieversorgung auf der Grundlage von regenerativen Energien in Sachsen möglich ist.
2. Bau der Erdgasleitung führt zu massiven Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaft
Betrachtet man nur den Leitungsabschnitt in Sachsen, führt die geplante Erdgasleitung zu einer Zerschneidung der Landschaft und Natur auf ca. 110 Km Länge. Zahlreiche Flüsse und Bäche müssen gekreuzt werden, zahlreiche Wohnsiedlungen umgangen werden. Die von der Vorhabträgerin bevorzugte Trassenvariante kreuzt oder beeinträchtigt nach derzeitigem Planungsstand ca. 20 NATURA-2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete) die grundsätzlich als Lebensraum von geschützten Arten zur Verfügung stehen sollen. Alleine die Inanspruchnahme von zahlreichen Schutzgebieten ist ein Zeichen dafür, dass dem Vorhaben andere Raumansprüche entgegenstehen. Neben den NATURA-2000-Gebieten werden zwei Naturschutzgebiete, elf Landschaftsschutzgebiete sowie ein Naturpark (Naturpark Erzgebirge/Vogtland) durchkreuzt. In diesen naturschutzfachlich sensiblen Gebieten führt die geplante Erdgasleitung zu massiven Eingriffen in die Lebensräume von geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Leitung soll zwar bis auf die geplanten Fluss- und Bachübergänge unterirdisch verlaufen, allerdings muss dafür zunächst ein Graben geschaffen werden, der eine große Gefahr für das Überleben von Reptilien- und Amphibienarten darstellt, die in dem Graben meist verenden. Daneben wird es notwendig sein, dass auf der Länge von 110 Km jeglicher vorhandener Bewuchs (Waldbereich, Hecken u. Ä.) gerodet wird und dies in einem ca. 40 m breiten Streifen. Auch nach Verfüllung der Gräben für den Leitungsbau verbleit ein mindestens 8 m breiter Streifen, der von Gehölzen freizuhalten ist, dies bedeutet, dass bspw. in zu querenden Waldgebieten sich dauerhaft ein Schneise bilden wird, die zur Zerschneidung führt. Angesichts dieser Wirkungen des Vorhabens ist es aus Sicht des BUND unverständlich, dass für das Schutzgut Tiere und Pflanzen ausweislich der UVU „nur schwache Umweltauswirkungen (…) verbleiben.“ Diese Feststellung ist aufgrund der Länge des Vorhabens und der dauerhaften Umwandlung von Lebensräumen (bspw. Wald in Offenlandflächen) nicht zu rechtfertigen und verharmlost die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Daneben wurde diese Feststellung maßgeblich unter Annahme getroffen, dass Beeinträchtigungen durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht mehr als erheblich zu werten sind, obwohl deren Wirksamkeit nicht belegt wird. Zugleich bestehen auch Zweifel daran, dass die in den NATURA-2000-Gebieten betroffenen europarechtlich geschützten Lebensraumtypen sich nicht verschlechtern werden und im Zweifel funktionsgleich wiederhergestellt oder ausgeglichen werden können. Für diese Gebiete wird es darüber hinaus zu erwarten sein, dass durch die Anlage von Wartungswegen zur Leitung ebenfalls eine dauerhafte Zerschneidungswirkung eintritt. Unzutreffend ist weiterhin die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewertet. Angesichts der Vielzahl von zu querenden Landschaftsschutzgebieten (11 !) und der Verbreiterung einer gehölzfreien Schneise (neben der geplanten Leitung verläuft die Leitung OPAL), ist mindestens in Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete oder Waldgebiete betroffen sind, von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaft auszugehen.
Auch die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sind nicht nachvollziehbar und dem Ergebnis dieser Untersuchung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegen dem Ergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags ist nahezu im gesamten Bereich der geplanten Trasse die Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen. Angesichts der Fallenstellung durch den Leitungsgraben (für Amphibien und Reptilen) und der Beseitigung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten auch außerhalb der Winterzeit, ist damit zu rechnen, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna hat. Aufgrund der nur überschlägigen Betrachtung innerhalb des Raumordnungsverfahrens kann keinesfalls von der „Umweltverträglichkeit“ des Vorhabens ausgegangen werden. Im Rahmen einer detaillierteren Untersuchung wird sich zeigen, dass das Vorhaben aufgrund des Eintretens von naturschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht genehmigungsfähig ist. Entgegen der Feststellung des Artenschutzfachlichen Beitrags ist davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen in Anspruch genommen werden müssen. In Bezug auf die Käferart Eremit ist darüber hinaus davon auszugehen, dass aufgrund des schlechten Erhaltungszustands der Art und aufgrund fehlender Verfügbarkeit von wirksamer CEF-Maßnahmen, die den Erhaltungszustand sicherstellen, eine Ausnahme der artenschutzrechtlichen Verbote nicht in Betracht kommt.
3. Beeinträchtigung des Wasserhaushalts
Das Vorhaben hat darüber hinaus Auswirkungen auf das Grundwasser sowie auf Oberflächengewässer. Zahlreiche Flüsse und Bäche müssen gekreuzt werden und Überquerungen (inklusive von Überfahrten) geschaffen werden, die teilweise eine Verschlechterung des Zustands gem. der WRRL darstellen können.
Gem. den Planunterlagen weist der überwiegende Teil der vorhanden Grundwasserkörper einen schlechten chemischen Zustand auf. Daneben führt die geplante Leitung durch acht Wasserschutzgebiete. Da für den Leitungsgraben zahlreiche Grundwasserhaltungsmaßnahmen notwendig sind und die schützende Funktion der Bodenschichten durch den Aushub bei der Leitungsverlegung verloren geht, ist es zu befürchten, dass sich der Zustand der betreffenden Grundwasserkörper weiter verschlechtert. Hierbei ist zu bedenken, dass gerade in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, sich die Gefahr des Eintrags von Schadstoffen erheblich erhöht, wenn die Grundwasserkörper ungeschützt sind. Mit anderen Worten: wenn auf Ackerflächen der Boden zur Leitungsverlegung abgetragen wird und somit keine schützende (oder filtrierende) Bodenschicht mehr vorhanden ist und daneben eine Düngemittelausbringung stattfindet, ist die Gefahr der Verschmutzung der Grundwasserkörper erheblich erhöht. Dabei ist zu bedenken, dass die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung überwiegend als sehr hoch bis hoch eingeschätzt wird (UVU S. 203). Hieraus resultiert die Gefahr/Befürchtung, dass sich der chemische Zustand der betreffenden Wasserkörper bzw. der Trinkwasserschutzgebiete weiter verschlechtert und somit das Verschlechterungsverbot gem. der WRRL ausgelöst wird.
In Bezug auf die Beeinträchtigung der Oberflächenwasserkörper ist festzustellen, dass der UVU ein methodischer Fehler unterlaufen ist. Dort wird zwar der Inhalt der Rspr. des EuGH zur Weservertiefung in Bezug auf das Verschlechterungsverbot korrekt wiedergegeben, allerdings ist die Abschätzung der Beeinträchtigungsempfindlichkeit nicht sachgerecht. Der EuGH hatte geurteilt, dass eine Verschlechterung des ökologischen Zustands dann vorliegt, wenn sich eine biologische Qualitätskomponente um eine Stufe verschlechtert. Ist eine ökologische Qualitätskomponente jedoch bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponenten eine Verschlechterung des Zustands dar (vgl. EuGH, Urt. v. 1.06.2015 - C-461/13). Die von dem Vorhaben beeinträchtigten Oberflächenwasserkörper sind teilweise in einem schlechten ökologischen Zustand. Die UVU folgert daraus, dass Oberflächenwasserkörper, die sich in einem schlechten ökologischen Zustand befinden, wenig empfindlich gegenüber Eingriffen und Beeinträchtigungen sind (UVU, S. 230). Nach der Rspr. des EuGH ist es aber genau umgekehrt, für einen Oberflächenwasserkörper in einem schlechten Zustand gilt das strenge Verschlechterungsverbot, also jede weitere Beeinträchtigung stellt eine Verschlechterung des Zustands dar. Es handelt sich somit um einen methodischen Fehler innerhalb der UVU.
Dieser Fehler wirkt sich auf das Ergebnis aus. Es ist anzunehmen, dass durch die beabsichtigte Leitung mehrere Oberflächenwasserkörper in einzelnen Qualitätskomponenten beeinträchtigt werden. So werden hauptsächlich die biologischen Qualitätskomponenten Hydromorphologie, Fischfauna, Makrozoobenthos und die Durchgängigkeit der Gewässer beeinträchtigt werden. Dies ist bereits am Beispiel der Querung der Elbe zu erkennen, deren Auswirkungen alleine durch die flächenhafte Inanspruchnahme und der Veränderung der Morphologie vielfältig auf die verschiedenen biologischen Qualitätskomponenten negativ einwirken. Diese Beeinträchtigungen werden im Einzelfall eine Verschlechterung des Zustands darstellen. Dem Ergebnis der UVU, dass das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nicht verwirklicht wird, ist deswegen zu widersprechen. Angesichts der Vielzahl der zu querenden Gewässer ist das Vorhaben nur unter Inanspruchnahme von Ausnahmen des Verschlechterungsverbotes realisierbar. Eine entsprechende Ausnahmeprüfung ist daher notwendig, bedingt jedoch eine Alternativenprüfung, die das geplante Vorhaben aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht erfüllen kann. So ist anzunehmen, dass das Ziel des Vorhabens durch eine bessere Umweltoption erreicht werden kann (Energieversorgung aus regenerativen Energien) und die nutzbringenden Ziele für die nachhaltige Entwicklung nicht die Nutzen der Gewässerverbesserung für die Umwelt übersteigen (vgl. dazu Ausnahmevoraussetzung gem. Art 4. Abs. 7 WRRL).
4. Belange der Raumordnung
Im Rahmen dieses Raumordnungsverfahrens geht es um die Frage, ob das Vorhaben raumverträglich ist. Daher überrascht es, dass sich in den Antragsunterlagen bis auf wenige Fundstellen keine Angaben über die Ziele der Raumordnung in Form des Landesentwicklungsplans oder der jeweiligen geltenden Raumordnungspläne finden lassen. Daher ist der Vorhabenträger gehalten, seine Antragsunterlagen zu überarbeiten und die festgelegten Grundsätze und Ziele der Raumordnung darstellen, die für die Gebiete geltend, in denen die geplante Leitung verlaufen sollte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die festgelegten Vorbehalts- und Vorranggebiete Natur- und Artenschutz. Ohne eine diesbezügliche Darstellung der raumordnerischen Belange, kann die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Belangen der Raumordnung nicht belegt werden. Es ist von unvollständigen Verfahrensunterlagen i.S.v. § 15 Abs. 2 ROG auszugehen.
5. Bevorzugung der Null-Variante
Aufgrund der massiven Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaft sowie aufgrund des fehlenden Bedarfs an einer neuen Erdgasleitungstrasse befürwortet der BUND Sachsen die sog. Null-Variante, also den Verzicht auf den Bau der Leitung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Untersuchung der Null-Variante innerhalb der UVU fehlerhaft ist. Diese kommt zu folgendem Ergebnis: „Bei der Nullvariante, also dem Verzicht auf den Leitungsbau, werden sich Natur, Landschaft und die Raumnutzung im Bereich zwischen Lampertswalde und Deutschneudorf nicht anders entwickeln als nach dem Bau der Leitung“ (UVU S. 326). Dieses Ergebnis ist schon aufgrund der Tatsache fehlerhaft, dass in den betreffenden Leitungsabschnitten sich keine Waldgebiete entwickeln können. Wird die Leitung hingegen nicht gebaut, können sich die bestehenden Waldflächen weiterentwickeln oder sich gar neue entwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
