Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes

26. September 2017 | Stellungnahmen

Der Gesetzesentwurf bedarf der Überarbeitung in Bezug auf folgende Punkte: 1. zu § 6 Abs. 3 des Referentenentwurfs

Ihr Schreiben vom 10.August 2017

Ihr Zeichen: 41-8601/3/3

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Gesetzesentwurf und nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Der Gesetzesentwurf bedarf der Überarbeitung in Bezug auf folgende Punkte:

1. zu § 6 Abs. 3 des Referentenentwurfs

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben spätestens alle fünf Jahre ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen bzw. fortzuschreiben. Nach § 6 Abs. 3 des Entwurfs sind Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiterhin hat jeder Bürger das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen. Die Regelung bedarf einer Konkretisierung und einer Erweiterung. Zunächst ist § 6 Abs. 3 des Entwurfs dahingehend anzupassen, dass eine Zugänglichmachung über entsprechende Internetseiten sicherzustellen ist. Eine Zugänglichmachung in Form von digitalen Dateien, die über das Internet abgerufen werden können, dient dabei nicht nur der Transparenz, sondern senkt die Hürden für Mitglieder der Öffentlichkeit, sich Zugang zu den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen zu verschaffen. Zugleich erleichtert es die Wahrnehmung des Rechts auf Einsichtnahme. Die Zugänglichkeit in geeigneter Weise schließt eine Veröffentlichung im Internet zwar nicht aus, jedoch fordert der Wortlaut dieser Norm aber auch gerade nicht die Zugänglichmachung im Internet, so dass die Änderung notwendig ist. Es könnte zudem auf die Vorschrift in § 12 SächsUIG verwiesen werden, der eine Unterrichtung der Öffentlichkeit vorsieht.

Daneben bedarf es der Erweiterung der Norm in der Hinsicht, dass es einem interessierten Mitglied der Öffentlichkeit auch möglich sein muss, zu dem Abfallwirtschaftskonzept Stellung zu nehmen. Abfallbewirtschaftungskonzepte von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beinhalten u.a. Abfallvermeidungsmaßnahmen, die in erster Linie an die Kund*innen, also an die Bürger*innen gerichtet sind und diese betreffen. Daher wäre eine Konsultation der Öffentlichkeit notwendig, um diejenigen in das Abfallwirtschaftskonzept mit einzubeziehen, die letztlich zu großen Teilen den Abfall erzeugen.  Auf diese Weise könnten weiterhin auch Initiativen einbezogen werden, die auf eine Vermeidung von Abfällen gerichtet sind. Nicht nur eine Bewertung der geplanten Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie deren Zweckmäßigkeit aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist geboten, hilfreich für wirksame Maßnahmen ist auch die Bewertung der Zweckmäßigkeit durch die Öffentlichkeit bzw. deren Mitgliedern selbst, da sich die Angebote an sie richten und der Erfolg der Abfallvermeidungsmaßnahmen von dem entsprechenden Handeln der Öffentlichkeit selber abhängt. Zugleich könnte die Beteiligung auch dazu dienen, die Öffentlichkeit für das Thema zu sensibilisieren. Eine Beteiligung müsste dafür innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Entsprechende Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei der Aufstellung und Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen. Eine entsprechende Regelung würde es nicht bedürfen, wenn Abfallwirtschaftskonzepte zwingend der Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen (siehe Nr. 2.3 Anlage 5 UVPG), da hiermit auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Da dies jedoch nicht der Fall ist und nicht vorgesehen ist, bedarf es der Erweiterung der Regelung.

2. zu § 7 des Entwurfs

Mit dem § 7 des Entwurfs ist die Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis verbunden. Die Aufstellung oder Fortschreibung des Abfallbewirtschaftungsplans ist weiterhin nicht der Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung unterworfen. Nach geltendem Bundesrecht in Form des § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. 2.5 Anlage 5 UVPG sind Abfallwirtschafspläne nur dann SUP-pflichtig, wenn sie für UVP-pflichtige Vorhaben einen Rahmen setzen. Bei bisherigen Fortschreibungen wurde eine Rahmensetzung des Abfallwirtschaftsplans nicht angenommen, mit der Folge, dass dieser Plan auch nicht einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde und auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommen wurde. Dass der Abfallbewirtschaftungsplan aufgrund der Feststellung des Bedarfs an Entsorgungskapazitäten eine Rahmensetzung für die Schaffung von Abfallbehandlungs- und beseitigungsanlagen inne hat, blieb unberücksichtigt. An diesem Zustand ändert sich auch durch den Gesetzesentwurf nichts. Abweichend vom Bundesrecht sollte durch das Landesrecht eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht des Abfallwirtschafts (unabhängig von der Rahmensetzung) statuiert werden, um die Abfallwirtschaftsplanung und die Auswirkungen auf die Umwelt hinreichend zu untersuchen und gleichzeitig auch neben den in § 7 Abs. 2 Nr. 1-5 genannten Personen und Vereinigungen eine Beteiligungsmöglichkeit für die Öffentlichkeit vorzusehen. Andererseits ist zu befürchten, dass die völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung auch in Zukunft umgangen werden.

3. Fehlende verbindliche Vorgaben für die Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung

Dem Gesetzesentwurf fehlen vergleichbare oder weitergehende Regelungen in Bezug auf die Regelung des Bundes aus § 14 KrWG hinsichtlich der Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung. In § 14 KrWG wird zunächst vorgegeben, dass Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätenstens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln sind, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Zudem wird in § 14 Abs. 2 KrWG vorgegeben, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen bis spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt betragen sollen. Für nicht-gefährliche Bau- und Abbruchabfälle soll bis spätestens zum 1. Januar 2020 ein Prozentsatz von 70 erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 KrWG). Derartige Ziele in Form von konkreten Prozentzahlen lassen sich dem Gesetzesentwurf nicht entnehmen. Die konkreten Prozentzahlen sollten auch in das sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz aufgenommen werden und darüber hinaus festgelegt werden, wie mit einem Verfehlen dieser Ziele umzugehen ist.

4. Einschränkung der grenzüberschreitenden Abfallhandels und Abfallbeseitigung in Sachsen

Aus der Fortschreibung des sächsischen Abfallbewirtschaftungsplans ergibt sich, dass Sachsen insbesondere in Hinsicht auf gefährliche Abfälle mehr Abfälle aus anderen Staaten importiert, als es (in andere Bundesländer) exportiert. Damit verbunden sind zunehmend ein hohes Transportaufkommen und ein mit Blick auf den Klimaschutz unsinniger grenzüberschreitender Handel mit Abfällen, die für die Beseitigung vorgesehen sind. Zudem wird die sächsische Landschaft und Umwelt überdurchschnittlich durch Importe aus anderen Staaten beansprucht und geschädigt, da mehr Kapazitäten zur Abfallbeseitigung vorgehalten werden müssen. Um dies zukünftig zu unterbinden und eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft (Grundsatz der Nähe) für den Freistaat Sachsen zu ermöglichen, wäre die Einführung eines Grundsatzes der Autarkie der Abfallwirtschaft notwendig. Dieser Grundsatz sollte die regelmäßige Verbringung von Abfällen, die im Freistaat Sachsen anfallen, innerhalb des Freistaates vorsehen. Der Verbringung von Abfall aus dem Freistaat Sachsen im Freistaat muss der Vorrang gegenüber der Verbringung in andere Bundesländer oder dem Ausland eingeräumt werden. Gleichzeitig sollten Importe aus anderen Bundesländern nur eingeschränkt möglich sein (soweit dadurch dem Grundsatz der Nähe entsprochen werden kann). Daneben sollte im Grundsatz der Autarkie festgeschrieben werden, dass Importe aus dem Ausland grundsätzlich zu unterlassen sind. Der Gesetzgeber sollte hier prüfen, ob eine solche Regelung mit dem geltenden Unionsrecht in Form des Abfallverbringungsrechts vereinbar ist. Sollte unserem Anliegen nicht entsprochen werden, bitten wir höflich um detaillierte Darlegung dessen, warum dies und auf Grundlage welcher Vorschriften dies nicht möglich sein soll. Ein genereller Verweis auf das EU-Recht (wie es in Ablehnung unserer Stellungnahme zum Abfallwirtschaftsplan 2016 der Fall war), erachten wir als nicht ausreichend.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer

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