Sehr geehrte Damen und Herren,
der BUND Landesverband Sachsen e. V. bedankt sich für die Beteiligung zum o. g. Verfahren und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Der 1. Änderung und Aktualisierung des Flächennutzungsplans der Stadt Wilsdruff kann nicht zugestimmt werden.
Begründung:
Die Stadt Wilsdruff beabsichtigt die Änderung und Aktualisierung des Flächennut-zungsplans. Hierbei werden ohne Berücksichtigung des Umwelt- und Natur-schutzrechts großzügig neue Wohn- und Gewerbeflächen ausgewiesen, so dass hiermit ein großflächiger Verlust von Lebensräumen geschützter Arten sowie eine enorme Flächenversiegelung verbunden sind.
Zunächst muss auf den im Bauplanungsrecht geltenden Grundsatz des sparsa-men und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 Abs. 2 BauGB) ver-wiesen werden und dieser in Erinnerung gerufen werden. Der vorgelegte Plan-entwurf entspricht diesem Grundsatz nicht. Es ist insbesondere fraglich, wie mit dem vorgelegten Planentwurf ein Beitrag zum Ziel der Landesregierung geleistet werden soll, die tägliche Neuversiegelung im Freistaat auf <2,0 ha/Tag bis zum Jahr 2020 zu senken. Vielmehr ist der Planentwurf als Rückschritt in dieser Hin-sicht zu werten. Es wird angeregt, die Ausweisung und die damit verbundene Neuversiegelung an das Ziel anzupassen und entsprechend von der Neuauswei-sung abzusehen bzw. diese auf das tatsächlich notwendige Maß zu reduzieren.
Es wird insbesondere bemängelt, dass die strategische Umweltprüfung in Form des Umweltberichts insgesamt nicht dazu fähig ist, dem Vorhaben die Umweltver-träglichkeit zu attestieren. Allgemein ist zu beanstanden, dass die Umweltbeein-trächtigungen in ihrem Ausmaß als solche nicht hinreichend beschrieben und be-wertet werden, die Wertigkeit der betroffenen Flächen für den Naturhaushalt ver-kannt oder heruntergespielt wird und notwendige Kompensationsmaßnahmen nicht bereits auf Ebene der Bauleitplanung vorgesehen werden. Es ist festzustel-len, dass im Gemeindegebiet nicht annährend die Flächenverfügbarkeit für Kom-pensationsmaßnahmen für die zusätzliche Versiegelung (Kompensationsmaß-nahmen von Versiegelung vorrangig durch Entsiegelung) bereit gehalten werden oder ausgewiesen werden, wie dies erforderlich wäre, um eine ausgeglichene Flächenbilanz zu erreichen. Es bleibt darüber hinaus völlig unklar, wo und in wel-chen Umfang die notwendigen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Zu berücksichtigen ist weiterhin die Tatsache, dass überwiegend landwirt-schaftliche genutzte Flächen (teilweise laut Begründung mit „ökologischer Bewirt-schaftung“, die hohe Bodenwertzahlen erreichen und die in ihrer Funktion für den Naturhaushalt nicht zu unterschätzen sind (u.a. Wasserspeichervermögen)) und durch die Versiegelung unwiederbringlich zerstört werden. Der erstellte Umwelt-bericht ist höchst defizitär und entspricht nicht den Vorgaben der Anlage 1 BauGB. Der Umweltbericht unterlässt es, erhebliche Umweltbeeinträchtigungen als solches zu identifizieren (Anlage 1 Nr. 2 lit. b und e der Anlage 1 BauGB) noch scheint der Klimawandel als Problemstellung erkannt worden zu sein. Da weder eine Biotoptypen-Darstellung vorhanden ist, keine Aussagen zu vorkommenden oder potentiell-vorkommenden Tier- und Pflanzenarten zu erkennen sind, muss angenommen werden, dass hierzu auch keine Kenntnisse vorhanden sind. In Fol-ge ist der Planentwurf auch nicht dazu fähig, einen Verstoß gegen die arten-schutzrechtlichen Verbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) auszuschließen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich dies auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung än-dern wird, da die im Umweltbericht angegebenen Vorschläge der Landschaftspla-nung viel zu unkonkret sind und sich nicht auf den Ausgleich der Lebensraum-funktion beziehen (dafür wäre auch die Kenntnis der vorhandenen Arten notwen-dig, dies bedeutet eine Kartierung).
Zu den Einzelnen ausgewiesenen Baugebieten:
Änderungsbereich 23:
Es handelt sich um ein Vorranggebiet Landwirtschaft. Da es sich hierbei um ein letztabgewogenes Ziel der Regionalplanung handelt, ist die Änderung wegen ent-gegenstehender Regionalplanung abzulehnen. Es ist insbesondere zu hinterfra-gen, warum die ökologisch bewirtschaftete Fläche nachteilhaft für Flora und Fau-na sein soll (Auszug aus dem Umweltbericht S. 8 „Die Bewirtschaftung als ökolo-gisch bewirtschaftete Ackerfläche würde mit ihrer Strukturarmut und der nach-rangigen für Flora und Fauna erhalten bleiben.“ Fehler im Original). Gleichzeitig wird ein Kaltluftentstehungsgebiet überplant, für dessen Eingriff kein Ausgleich erkennbar ist. Mit der Planung werden auch Kompensationsmaßnahmen sowie Waldflächen wieder überplant, so dass erstens die Kompensation eines bereits durchgeführten Eingriffs nicht mehr erreicht werden kann bzw. in Frage gestellt wird und zweitens sowohl eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich ist und die Kompensation (Erstaufforstung) einer eigenständigen Umweltverträglichkeitsprü-fung bedarf. Bei den genannten voraussichtlichen Beeinträchtigungen wird insbe-sondere nicht die des Kaltluftentstehungsgebietes genannt, noch wird dafür eine Kompensation vorgeschlagen und festgesetzt. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Kompensation für die bis zu 11,6 ha Neuversiegelung möglich ist (dies ist jedenfalls durch die Sicherung des Gehölzfläche am Rand nicht möglich).
zu Änderungsbereich Nr. 24:
Es handelt sich hierbei um eine ehemals genutzte Baumschule, die über einen langen Zeitraum nicht mehr genutzt wird. So ist der derzeitige Zustand als auch die Bewirtschaftung fehlerhaft beschrieben. Auch die Beschreibung der Nullvariante ist in der Folge fehlerhaft, da keine Nutzung als Baumschule mehr vorliegt und dieser Bereich nicht wie beschrieben strukturarm ist. Die Einschätzung der geringen Bedeutung für Flora und Fauna ist somit grob fehlerhaft. Vielmehr ist die Fläche von hohem ökologischem Wert, da durch das Vorhandensein von Wald in einer waldarmen Gegend eine hohe ökologische Wertigkeit zu verzeichnen ist. Der angenommene Verlust von Lebensraum von geringer bis mittlerer Bedeutung ist zunächst nicht begründet, da keine Aussagen von vorkommenden Tier- und Pflanzenarten vorgenommen werden. Zudem erfüllt die Fläche eine herausragende Funktion für den Biotopverbund, die ebenfalls nicht beachtet worden ist (§ 21 BNatSchG). Die Fläche bietet Lebensraum u.a. für zahlreiche europäische Vogelarten, Großsäugern und Fledermäusen (alle Fledermausarten streng geschützte Arten). Für die besonders und streng geschützten Arten gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Hiernach ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungs-formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Auch die Lebensstätten sind geschützt, im Falle der betroffenen Fleder-mausarten sind auch ihre Lebensstätten, die in der Waldfläche liegen, ganzjährig geschützt. Dies gilt auch für die europäischen Vogelarten, die ihre Brutstätte jährlich wieder aufsuchen. Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten uneingeschränkt auch in der Bauleitplanung. Vorliegend wird der Artenschutz überhaupt nicht berücksich-tigt, so dass der FNP-Entwurf bereits wegen des Verstoßes gegen Bundesrecht (BNatSchG) nicht erlassen werden kann. Erforderlich ist es daher, eine Kartierung der vorkommenden Arten vorzunehmen. Es fehlt jedoch schon an der Berücksichti-gung der potenziell vorkommenden Arten, anhand man zumindest eine überschlägi-ge Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote vornehmen könnte. Ein artenschutz-rechtlicher Fachbeitrag ist den ausgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen (die ist für die europarechtlich geschützten Arten jedoch erforderlich).
Darüber hinaus steht die Planung auch dem SächsWaldG entgegen. Bei der seit vielen Jahren aus der Nutzung entlassenen Fläche handelt es sich um Waldflä-chen i.S.d. § 2 Abs. 1 SächsWaldG. Ohne eine Genehmigung der Waldumwand-lung (§ 8 SächsWaldG) ist die Umwandlung rechtswidrig. Sowohl die geplante Waldumwandlung als auch deren erforderliche Kompensation (Erstaufforstung) wäre UVP-pflichtig (oder zu mindestens UVP-vorprüfungspflichtig). Dies ist hier nicht der Fall, da verkannt wird, dass es sich um Waldflächen i.S.d. Waldgesetz handelt. Die Waldfläche erfüllt zudem die Funktion eines Frischluftentstehungsge-bietes, das auch für die Entlastung des innerstädtischen Bereichs von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Das die Fläche ihre vollständige Funktion (für das Regionalklima) durch ein Abflusshindernis (ehemaliger Bahndamm) verliert, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, warum für die Ausweisung keine Alternativen vorhanden sind, da geprüfte Alternativen nicht einmal erwähnt werden. Auch wenn die Annahmen der sog. Nullvariante fehlerhaft dargestellt werden (die Fläche wird nicht forstwirtschaftlich genutzt), ist sie die Vorzugsvari-ante. Die vorgesehene Kompensation ist zunächst viel zu gering veranschlagt (es fehlt die Kompensation der Neuversiegelung von ca. 2,1 ha), zudem sind die vor-gesehenen Kompensationsmaßnahmen (begrünter Randstreifen, vorzugsweise mit Obstgehölzen) nicht dazu fähig, die Beeinträchtigung funktionsgleich zu kom-pensieren (Wald kann nicht durch Streuobstwiese kompensiert werden, da es sich um komplett verschiedene Biotoptypen handelt und die Tierarten die des Waldes und keine Offenlandarten sind). Ebenfalls höchst defizitär ist der Umgang mit der Tatsache, dass sowohl die Bodenfruchtbarkeit und das Wasserspeichervermögen als hoch bis sehr hoch eingeschätzt wurden. Durch die vorgesehene Bebauung (Versiegelung von 2,15 ha) verliert der Boden diese Funktionen vollständig und ist auch nicht durch kleinteilige Gärten oder Rasengittersteine auszugleichen. Gleichzeitig wird die Erosionsgefährdung nicht nur zunehmen, sondern Realität, da in Folge des nicht mehr vorhandenen Wurzelwerks der Gehölze die Erosion nicht mehr verhindert werden kann.
Da die Befürchtung besteht, aufgrund der veralteten Bauleitplanung (B-Plan) hier schnellstmöglich Baurecht zu schaffen und Tatsachen durch die Rodung der Ge-hölze zu schaffen, wird dem hiermit ausdrücklich aufgrund gegen des Verstoßes gegen das Artenschutzrecht widersprochen. Die Fläche ist im Flächennutzungs-plan als (Bestands-)Fläche für den Wald auszuweisen.
zum Änderungsbereich 25:
Die Aussagen zu Änderungsbereich 23 und 24 gelten entsprechend. Insbesondere steht das Ziel der Raumordnung entgegen. Es ist weiterhin zu hinterfragen, wa-rum Grünland von geringer Bedeutung für den Naturhaushalt sein soll (siehe hier-zu: www.umweltbundesamt.de/daten/land-forstwirtschaft/gruenlandumbruch).
Zum Änderungsbereich 26:
Die Aussagen zu Änderungsbereich 23 und 24 gelten entsprechend.
Zum Änderungsbereich 27:
Es handelt sich um zwei gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG. Das Bundesrecht steht somit einer Bebauung entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hier der Verlust ausgeglichen werden kann und das Interesse der Gemeinde an der Bebauung höher einzuschätzen wäre, als der Schutz dieses Biotopes (kei-ne Befreiung erforderlich oder geboten). Es ist schon erstaunlich, das an einer Stelle (Änderungsbereich 27) eine Streuobstwiese einfach für eine Bebauung vorgesehen wird, während diese an anderer Stelle als Kompensationsmaßnahme herhalten soll. Es wäre erstrebenswert, die ökologisch bedeutsamen Flächen und Biotope zu erhalten, als zu versuchen, diese neu anzulegen. Es wird die Null-Variante bevorzugt.
Zum Änderungsbereich 29:
Die Aussagen zu Änderungsbereich 23 und 24 gelten entsprechend.
Abschließend soll auf die Aussagen des Umweltberichtes zur Kompensation eingegangen werden. Der BUND fordert entgegen der vorgeschlagenen Vorgangs-weise, die für die Kompensation der 21,33 ha Neuversiegelung den Nachweis der Flächenverfügbarkeit nicht erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nachzuweisen. Die erhebliche Neuversiegelung und die Inanspruchnahme von für den Arten- und Biotopschutz relevanten Flächen erzeugt einen Konflikt, der auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen ist (Gebot der Konfliktbewältigung, § 1 Abs. 7 BauGB). Dementsprechend ist der Nachweis der überschlägig benötig-ten Kompensationsflächen bereits im Änderungsverfahren des Flächennutzungs-plans zu erbringen, anderweitig ist der gerechte Ausgleich der Belange (hier mit denen des Umwelt- und Naturschutzes) nicht zu erwarten. Es ist auch nicht er-sichtlich, dass ohne eine gesamtheitlich Steuerung, Planung und Sicherung von Kompensationsflächen durch den Flächennutzungsplan eine den Belangen an-gemessene Kompensation auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erzielt wird. Der Flächennutzungsplan sieht schlicht eine zu geringe Anzahl und Größe der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor, mit denen die nun (neu) geplanten Eingriffe angemes-sen kompensiert werden könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
