Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Einbeziehung gemäß § 33 SächsNatSchG i.V.m. § 3 BNatSchG und § 4(2) BauGB und äußern uns mit folgender Stellungnahme:
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Auch wenn sich die geplante Bebauung sich innerhalb der Ortsgrenzen befindet, ist zu erwarten, dass durch die Nutzungsänderung mit Wohnbebauung eine Einschränkung der natürlichen Funktionen von Boden und Bepflanzung gegeben ist. Gegenüber der Nutzung als Kleingärten ist eine deutlich höhere Versiegelung gegeben und angesichts der üblichen Art der Nutzung in Wohngrundstücken auch eine Verringerung der Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu erwarten. Die Einschränkungen in der ökologischen Funktion sind durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
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Die Baufelder sind so festzulegen, dass nach Möglichkeit Bäume – insbesondere Großbäume- erhalten werden können. Zu fällende Großbäume sind mindestens mit dem Faktor fünf zu ersetzen.
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Die Versiegelung der Böden ist auf ein Minimum zu begrenzen.
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Die dargestellte Heckenpflanzung ist in ausreichender Breite auszuführen (mindestens zweireihig), damit sie eine ausreichende ökologische Funktion erfüllen kann. Die Verantwortlichkeit für Erhaltung und Pflege der Hecke ist im Bebauungsplan festzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Kühn
RG Bautzen
