Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., wurde durch den NaSa e.V. über die erneute Beteiligung im o.g. Verfahren informiert und nimmt nachfolgend Stellung:
Das Vorhaben wird als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt und daher abgelehnt.
Begründung:
Umwelt- und Naturschutzfachliche Einschätzung
Der beabsichtigte Weg sowie die geplanten naturschutzfachlichen Eingriffe sind vollständig im FFH-Gebiet „Oberes Freiberger Muldetal“ (DE 4945-301) gelegen. Daneben wird das SPA-Gebiet „Täler Mittelsachsens“ (DE-4842-451) durch das Vorhaben in Anspruch genommen. Darüber hinaus liegt das Vorhaben vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“ (Beschluss des Rates des Bezirks Karl-Marx-Stadt Nr. 165/68 v. 12.7.1968, Verwaltungsanordnung Nr. 03/90 des Reg.-Bev. Chemnitz v. 27.8.1990, zuletzt geändert durch VO des LRA Freiberg am 1.6.2004).
FFH-VP
Der Weg verläuft linksseitig in Fließrichtung parallel zur Freiberger Mulde im FFH-Gebiet „Freiberger Muldental“. Gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines NATURA-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Die vorliegende FFH-VP genügt den fachlichen Ansprüchen sowie dem aktuellen Stand der Rechtssprechung nicht. So gibt es keinerlei aktuelle und vollständige Bestandsaufnahmen, obwohl genügend Hinweise auf die ökologische Wertigkeit und Empfindlichkeit des Talabschnittes vorliegen. Mit seinem Urteil vom 07.11.2018 hat der EuGH zudem klargestellt, dass nicht nur die LRT und Arten Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung sind, die in der Schutzgebietserklärung bzw. dem Standartdatenbogen genannt sind, sondern auch die im Gebiet vorkommenden LRT und Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde sowie die Auswirkungen auf die außerhalb des Natura-2000-Gebietes vorkommenden LRT und Arten, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebietes zu beeinträchtigen.
Über die in der FFH-VP thematisierten Beeinträchtigungen hinaus werden für die beabsichtigten Bauarbeiten (Uferbefestigungen, Wegherstellung, Baustellenzufahrt und Baustelleneinrichtung) auch Flächen der Lebensraumtypen „Fließgewässer mit Unterwasservegetation“, „Feuchte Hochstaudenfluren“ und „Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation“ sowie „Schlucht und Hangmischwälder“ (Aufzählung nicht abschließend) in Anspruch genommen. Die Baumaßnahme greift zudem in den Lebensraum der geschützten Arten von gemeinschaftlichem Interesse Groppe, Bachneunauge, Grüne Keiljungfer, Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Fischotter sowie Spanischer Flagge ein. Neben den im Schutzzweck formulierten Arten ist dem Naturschutzverband auch das Vorhandensein des Bibers als einer weiteren Tierart von gemeinschaftlicher Bedeutung in dem Vorhabengebiet bekannt, welche an dem betreffenden Abschnitt der Freiberger Mulde vorkommt und die durch den Wegeausbau in ihrem Lebensraum beeinträchtigt wird. Auch wenn diese nicht Teil des Standarddatenbogens ist, ist sie ebenfalls in der FFH-VP zu thematisieren (siehe oben).
Die geplanten Baumaßnahmen sind zudem geeignet, den Erhaltungszustand des Habitats der Grünen Keiljungfer (ID31104), welcher aktuell bereits als C bewertet wird, weiter zu beeinträchtigen, indem durch die geplanten Ufersicherungsmaßnahmen die Struktur des Flussbettes weiter verschlechtert wird und langsam fließende Gewässerabschnitte mit exponierten Sitzwarten verhindert werden. Im Umkehrschluss ist die Baumaßnahme nicht geeignet, einen guten Zustand des Habitats der Grünen Keiljungfer in diesem Gewässerabschnitt – wie es in den Erhaltungszielen formuliert ist – jemals zu erreichen.
Die Ausweisung des FFH-Gebietes erfolgte bis 2006. Einen Weg in der zum Bau anstehenden Form hat es zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht gegeben. Insoweit der Antragsteller glaubt, sich auf eine Wiederherstellung eines Weges berufen zu können, sollte er für sich klären, wann ein solcher Weg im FFH-Gebiet errichtet wurde. Eine Anhörung mit einer NATURA-2000-Verträglichkeitsprüfung einschließlich einer Alternativenprüfung hat es seit der Unterschutzstellung des FFH-Gebiets nicht gegeben, so dass ein solcher Weg bereits als Schwarzbau einzuordnen ist, der (richtigerweise) im Zuge des Hochwasserereignisses 2013 renaturiert wurde. Das Hochwasserereignis 2013 hat zudem am Prallhang der Freiberger Mulde einen Zustand (wieder-)hergestellt, der sowohl gewässerstrukturell als auch naturschutzfachlich gewünscht und für erforderlich erachtet wird.
Die geplante Wegebaumaßnahme soll also keinen Zustand sichern, wie er vor der Ausweisung als FFH-Gebiet bestanden hat, sondern etwas manifestieren, was bereits ohne rechtsstaatliches Verfahren im Nachgang der FFH-Gebietsausweisung geschaffen wurde. Dies ist natürlich nicht genehmigungsfähig.
Im Übrigen legt der Managementplan für das FFH-Gebiet als Maßnahmen fest, dass unter Kohärenzgesichtspunkten und unter dem Aspekt des Erreichens eines gebietsspezifisch günstigen Erhaltungszustands, die Erhaltung bzw. die Zulassung des natürlichen Entstehens von naturnahen Fließgewässerstrukturen auch außerhalb ausgewiesener Habitatflächen von großer Bedeutung für den Aufbau stabiler Populationen der Grünen Keiljungfer, der Westgroppe und des Bachneunauges ist (vgl. Kurzfassung MaP 252 Oberes Freiberger Muldetal, Landesamt für Umwelt und Geologie, S. 15). Das Hochwasserereignis 2013, das zur Beschädigung des illegal errichteten Weges geführt hat, stellt dabei eine solche nach dem Managementplan förderliche natürliche Entstehung von naturnahen Fließgewässerstrukturen dar.
Da der Biber als die Art von gemeinschaftlichem Interesse bisher nicht als Erhaltungsziel des FFH-Gebiets „Oberes Freiberger Muldetal“ aufgeführt bzw. nachgemeldet wurde, ist zudem von einem faktischen Habitatschutzgebiet für die Art auszugehen.
Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den FFH-Zielen ist damit nicht bewiesen.
Gesetzlicher Artenschutz
Das Vorhaben ist auch nicht mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 FFH-RL zu vereinbaren. Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL untersagt jede absichtliche Störung der in Anhang IV FFH-RL genannten Tierarten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Aufgrund einer fehlenden artenschutzrechtlichen Untersuchung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art in ihrem Habitat gestört wird. Insbesondere ist eine baubedingte Störung innerhalb der Fortpflanzungszeiten der Arten anzunehmen. Daneben verursacht aber auch die beabsichtigte Nutzung des Wanderweges (betriebsbedingte) Störungen, die in das FFH-Gebiet hineinreichen, und zwar durch Bewegungsunruhe, menschliche Stimmen sowie Hundefreilauf. Insbesondere die Störungen durch den Menschen sind auf Wildtiere nicht zu unterschätzten, was eine aktuelle Studie[1] beweist. Darin wird gezeigt, dass die menschliche Stimme gravierende Verhaltensänderungen auf verschiedene Raubtiere auslöst, was zur Meidung ganzer Landschaftsareale führt und im Weiteren die Nahrungsverfügbarkeit und Raumnutzung anderer Tierarten beeinflusst. Andere Geräusche verursachen derartige Wirkungen nicht. Mit der Straße auf der einen Seite und dem Wanderweg auf der anderen Seite der Freiberger Mulde wird somit der betroffene Tal- bzw. FFH-Abschnitt flächendeckend gestört und für störungssensible Tierarten wie z.B. den Fischotter, aber auch – perspektivisch – den Wolf entwertet.
Die Einhaltung der Anforderungen des gesetzlichen Artenschutzes ist damit nicht gegeben.
SPA-Vorprüfung
Die SPA-Vorprüfung hat keine verwertbare Aussagekraft, ihre Schlussfolgerungen sind zurückzuweisen. Da aufgrund der spezifischen bau- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens in mögliche Habitate der Arten des Standarddatenbogens wie z.B. Eisvogel, Flussuferläufer, Graureiher, Schwarzstorch, Waldschnepfe, Schwarz- und Mittelspecht sowie Hohltaube eingegriffen wird, reicht es nicht aus, einfach zu behaupten dass es keine Beeinträchtigungen gäbe, weil der Wanderweg bereits vorhanden wäre, ohne dass aktuelle Untersuchungen dies beweisen. Die verwendeten Daten sind völlig veraltet. Der Brutvogelatlas 2013 beruht auf der Brutvogelkartierung 2004 – 2007 bzw. weiter zurück liegenden Erfassungen. Eine unkritische Übernahme dieser Rasterdatenpunkte (ein MTB-Quadrant umfasst eine Fläche von rund 33 km² !) ist auch aufgrund deren Ungenauigkeit für das vorliegende Vorhaben völlig unwissenschaftlich. Abgesehen von der ungenehmigten Errichtung des Weges im Jahr 2006 ohne SPA-Vorprüfung und Artenschutzprüfung (siehe oben) ist weiterhin die Tatsache zu berücksichtigen, dass seit dem Hochwasser 2013 ein Begehen desselben nicht mehr stattfindet, so dass bereits seit 6 Jahren der Abschnitt einer ungestörten Entwicklung unterliegt. In dieser Zeit können sich die o.g. Arten neu angesiedelt haben bzw. sich bereits vorhandene Ansiedlungen durch die Ungestörtheit fest etabliert haben.
Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den SPA-Zielen ist damit nicht bewiesen.
LSG
Das Vorhaben liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Grabentour“ (Beschluss des Rates des Bezirks Karl-Marx-Stadt Nr. 165/68 v. 12.7.1968, Verwaltungsanordnung Nr. 03/90 des Reg.-Bev. Chemnitz v. 27.8.1990, zuletzt geändert durch VO des LRA Freiberg am 1.6.2004). Damit gilt für das Vorhaben das Verbot gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG. Angesichts der Inanspruchnahme von mehreren gesetzlich geschützten Biotopen i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG und deren erheblichen Beeinträchtigungen (insbesondere durch Steinschüttungen und Uferbefestigungen) sowie der vorgehend aufgezeigten Verstöße gegen das Habitat- und Artenschutzrecht ist anzunehmen, dass das Vorhaben dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes in Form von § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zuwiderläuft.
UVP
Der Bau einer sonstigen Straße oder deren Ausbau oder Verlegung unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 lit. c SächsUVPG. Die vorliegende UVP basiert auf den Erkenntnissen der FFH-VP sowie SPA-Vorprüfung. Wie oben ausgeführt, sind diese fachlich nicht haltbar. Im Zusammenhang mit dem fehlenden Artenschutzfachbeitrag sind deshalb die Ergebnisse der UVP bezüglich der Schutzgüter Arten und Biotope falsch und damit zurückzuweisen. Auch die Behauptung, dass keine kumulativen Wirkungen zu verzeichnen sind, da keine Projekte und Pläne im Umfeld des Vorhabens bekannt wären, stimmt nicht. Zumindest bekannt sein müsste der Wiederinbetriebnahmeantrag für den Steinbruch Bieberstein, der unmittelbar gegenüber der geplanten Wegebaumaßnahme liegt.
Eine Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist damit nicht bewiesen.
WRRL
Im Rahmen der Baumaßnahme sind Befestigungen des Ufers der Freiberger Mulde geplant, welche den spätestens nach dem Hochwasserereignis 2013 sich wieder entwickelten Natürlichkeitsgrad des Ufers verringern. Aufgrund der Lage im Prallhang sowie unmittelbar am Ufer ist weiterhin zu erwarten, dass nach größeren Hochwasserereignissen auch künftig ständige Unterhaltungsmaßnahmen am Ufer (Uferbefestigungen) vorgenommen werden müssen. Neben der baubedingten Überfahrt sind daher diese Uferbefestigungen geeignet, den ökologischen Zustand des Gewässers dauerhaft zu beeinträchtigen. Dies ist mit dem Ziel der WRRL zum Erreichen des guten ökologischen Zustandes für alle Flussabschnitte nicht zu vereinbaren.
Eingriffsausgleichsverpflichtung
Da die Stadt Großschirma bereits ohne entsprechendes Verfahren mit der Baumaßnahme im Oktober 2018 begonnen hatte, sind Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt (u.a. Baumfällungen, Bau einer Baustraße). Für diese (illegalen) Eingriffe ist die Stadt Großschirma zu verpflichten, den naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich zu realisieren. Dies muss in diesem Verfahren mit geklärt werden
Zusammenfassung
Zur Vermeidung weiterer unnötiger Aufwendungen wird dem Antragsteller nahe gelegt, die Planungen einzustellen und auf die Umsetzung des Vorhabens vollumfänglich zu verzichten.
Dass es darüber hinaus ausgesprochener wirtschaftlicher und fachlicher Unsinn ist, in einem Kerbtal eines Mittelgebirgsflusses in dessen unmittelbaren Uferbereich eine sandgeschlämmte Schotterdecke einzubringen, berührt zwar nicht das ursächliche Belang des anerkannten Naturschutzverbandes, sollte aber trotzdem an dieser Stelle noch Erwähnung finden.
Bitte teilen Sie uns das Abwägungsergebnis mit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
„Fear of humans as aspex predators has landscape-scale impaccts from montains lions to mice, Ecology Letters (2019)
