Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V. bedankt sich für die Beteiligung und nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.
Der Neuausweisung der Naturdenkmäler (ND) wird uneingeschränkt, der Aufhebung vorhandener ND eingeschränkt zugestimmt. Weiterhin wird dem Verordnungsentwurf unter Berücksichtigung folgender Änderungen zugestimmt:
- Redaktionelle Anmerkung:
In Anlage 1 sind die letzten drei laufenden Nummern fehlerhaft fortgeführt, die Nummer 13 ist irrtümlich doppelt vergeben.
- Der § 3 Abs. 1 sollte wie folgt ergänzt werden:
Die Beseitigung der Naturdenkmäler sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung der Naturdenkmäler, seiner Bestandteile oder der geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
Die Ergänzungen sind sinnvoll, um eine lückenlose Erfassung möglichst aller denkbaren Fälle von negativen Beeinträchtigungen zu gewährleisten.
Die Handlung der „nachhaltigen Störung“ findet sich auch in zahlreichen Verordnungen anderer Gemeinden mit gleichem Regelungsgegenstand.
Mit der zusätzlichen Hervorhebung „einzelne Bestandteile“ wird verdeutlicht, dass bereits eine negative Veränderung eines einzelnen Teils des ND sich auf das ND in seiner Gesamtheit auswirkt und die einzelnen Bestandteile daher einen ebenso großen Schutz verdienen wie das ND als Ganzes. Die Ergänzung führt dazu, dass nicht erst eine negative Beeinträchtigung des gesamten Baumes eingetreten sein muss, um den Verbotstatbestand zu erfüllen, sondern bereits eine Beschädigung einzelner Bestandteile abgedeckt ist.
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§ 3 Abs. 2 sollte um folgende Wortgruppen und Nummern ergänzt werden:
Im Bereich der Naturdenkmäler ist es insbesondere verboten:
- Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Streusalze außer der ordnungsgemäße Winterdienst an Kreisstraßen oder andere chemische Mittel anzuwenden;
- Stoffe oder Gegenstände abzulagern oder anzubringen;
- über- oder unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu verändern;
- Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenverfestigungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
- jagdliche Einrichtungen anzubringen oder Wildfütterungen anzulegen;
- Feuer zu entfachen oder zu unterhalten machen;
- das natürliche Erscheinungsbild zu stören;
- Die Rinde oder das Wurzelwerk zu beschädigen, Zweige oder Äste abzuschneiden;
- Schmutzwasser, Gülle, Gärfutter, Klärschlämme und ähnliche insb. in der Landwirtschaft eingesetzte potentiell schädliche Mittel auszubringen, einzuleiten und zu lagern und
- bauliche Anlagen aller Art oder ähnliche Anlagen wie Zelte oder Verkaufswagen zu errichten bzw. aufzustellen, oder bestehende bauliche Anlagen einschließlich deren Nutzung zu ändern oder zu erweitern, auch wenn sie keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen.
Auch wenn die Aufzählung in Abs. 2 keinen abschließenden Charakter hat, wird vorgeschlagen, den Katalog um drei Nummern zu ergänzen. Bei der Einstufung einer Handlung als zulässig oder unzulässig wird eine Handlung nach Art, Umfang und Intensität regelmäßig an den exemplarisch aufgeführten Handlungen gemessen. Daher ist die Wahl der Beispiele von entscheidender Bedeutung, sie stellt eine wichtige Beurteilungs- und Bemessungsgrundlage für die Auslegung des Tatbestandes dar. Uns ist bewusst, dass man die Erweiterung des Katalogs ins unendliche fortführen könnte, aber dennoch denken wir, dass die zusätzlichen Nummern eine besonders hohe Praxisrelevanz haben und daher in der exemplarischen Aufzählung explizit genannt werden sollten. Dies erleichtert die Subsumtion, gibt Rechtssicherheit und bildet das breite Spektrum der für unzulässig einzustufender Beeinträchtigungen umfassender ab. Insbesondere sind auch typische Gefahren durch die landwirtschaftliche Bodennutzung einzubeziehen, damit die Landwirtschaft sich nicht aus der Verantwortung zu ziehen vermag.
4. Die Verweise in § 7 Abs. 1, 2 sind falsch. Abs. 1 verweist auf § 49 Abs. 1 Nr. 2, obwohl § 49 Abs. 1 Nr. 1 einschlägig wäre. Abs. 2 verweist u.a. auf § 61 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG, der jedoch nicht mehr existiert. Der Verweis kann sich nur auf die bis 2013 geltende Fassung beziehen. Dies ist kenntlich zu machen.
Weiterhin sollte der § 7 um folgenden Abs. 3 erweitert werden:
(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Bereits die Fehlverweisungen deuten darauf hin, dass die Höhe einer möglichen Sanktion sich nicht zweifelsfrei aus dieser Verordnung erschließen lässt. Für eine Anwendung der Vorschrift ist die Bestimmtheit und Rechtssicherheit aber unerlässlich. Die Belegung von Rechtsverstößen mit einem Bußgeld ist ein wichtiges Instrument zur Vorbeugung von Zuwiderhandlungen. Zwar könnte sich die Höhe einer Geldbuße (bei Richtigkeit der Verweise) auch aus dem Gesetz ergeben, dennoch ist die Abschreckungs- und Präventionsfunktion um ein Vielfaches wirkungsvoller, wenn die mögliche Strafe bei ordnungswidrigem Verhalten explizit benannt ist. Dass diese Einfügung notwendig ist, verdeutlicht nicht nur die bisher widersprüchliche Verweisung durch den Verordnungsgeber, sondern auch die folgende Problematik.
5.Undokumentiert nicht mehr vorhandene ND
- Unter den aufzuhebenden ND befinden sich Diverse, die ohne Angabe von Gründen nicht mehr vorhanden und nicht auffindbar sind. Wir sehen hierin ein Untergraben der rechtlichen Bestimmungen und akuten Handlungsbedarf der Exekutive, um dem Sinn und Zweck der besonderen gesetzlichen Unterschutzstellung der ND gerecht zu werden. Andernfalls führt die Rechtsetzung ad absurdum, wenn ND einfach so verschwinden können, ohne dass rechtliche Konsequenzen zu befürchten sind und aktive Handlungen folgen. Die zuständige Behörde sollte Nachforschungen betreiben, um aufzuklären, was mit den verschwundenen ND geschehen ist und die Ordnungswidrigkeiten angemessen ahnden.
- Der BUND fordert außerdem weitere Maßnahmen, um die offensichtlich bestehenden Defizite zukünftig zu beheben bzw. einzudämmen. Dies kann beispielsweise durch vermehrte Kontrollen, Sanktionen bei Verstößen, schärfere Anzeigepflichten etc. geschehen.
6. Aufzuhebende ND
Bezüglich der Aufhebung von vorhandenen ND, die nicht den Kriterien eines ND entsprechen sollen, erscheint uns die Einordnung der ND A01, A03, A04, A05, A08, A10, A11, A16 (zumindest) auf Grundlage der uns zugänglichen Informationsbasis zweifelhaft. An die Aufhebung von einmal festgelegten ND sind hohe Anforderungen zu stellen, da es sich bei den Kriterien des § 2 der Verordnung um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die Bewertung durch eine*n Behördensachbearbeiter*in stets eine subjektive Entscheidung darstellt und andernfalls der besondere Schutz ausgehebelt würde, wenn ohne nähere und schlüssige Begründung einfach eine Wiederaufhebung vorgenommen werden kann.
Zu den vorgebrachten Argumenten im Einzelnen:
- Die Einordnung als standortfremdes Gewächs ist für sich genommen kein schlüssiger Grund für die Aufhebung des besonderen Schutzstatus – im Gegenteil kann dies die relevanten Kriterien (insb. § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3) gerade verstärken. Eine große Artenvielfalt ist ein wichtiger Faktor, schon für einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Klimawandel und nicht als negativ in die Bewertung der Schutzwürdigkeit eines Baumes einzubeziehen.
- Auch die öffentliche Unzugänglichkeit (Standort Privatgrundstück) stellt keinen Ausschlussgrund dar, da der Zugang für Schutz- und Pflegemaßnahmen durch den Verordnungsgeber bestimmt und sichergestellt werden könnte. Auch in entsprechenden Verordnungen anderer Gemeinden sind Duldungspflichten der Grundstückseigentümer, auf denen sich ND befinden, formuliert.
- Dass Baum A03, A04, A09 „weder in seiner Höhe, Erscheinung oder sonstigen Eigenschaften eine Besonderheit innerhalb seiner Art“ darstellt, scheint unschlüssig, wenn gleichzeitig eine besondere Seltenheit, Eigenart oder landschaftstypische Schönheit, landschafts- bzw. ortsbildprägende Eigenschaften und eine atypische Gesamtausprägung festgestellt und dokumentiert wurden. Zweck des Gesetzes ist der besondere Schutz der als ND ausgewiesenen Bäume. Dieser wird hier unterwandert, da – wie auch durch die Fotos dokumentiert – gesunden Bäumen der Schutzstatus ohne hinreichenden Grund entzogen wird, dessen ursprüngliche Unterschutzstellung nicht offensichtlich unrichtig war.
- Die Erwartung von zukünftigen verkehrssicherungsbegründeten Eingriffen stellt ebenfalls keinen plausiblen Grund für eine Aufhebung des Schutzstatus dar, sondern allenfalls einen Ausnahmetatbestand von den Verbotsnormen. Dies ist im Einzelfall durch die Naturschutzbehörde zu prüfen und zu genehmigen und führt allenfalls nicht zu einer Aushebung des besonderen Schutzstatus.
Die aufgezählten ND sind in ihrem Schutzstatus zu erhalten. Sollte hierüber Uneinigkeit bestehen, fordern wir weitere schlüssige Argumente für die Entziehung des Schutzstatus, die mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
