Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., nimmt zum o. g. Vorhaben wie folgt Stellung.
Voranzustellen ist, dass jede der vorgelegten Trassenvarianten erhebliche umweltbezogene Beeinträchtigungen (u. a. Habitatverluste, Zerschneidungseffekte, Störfaktoren) mit sich bringen kann und Vorbehalts- bzw. Vorranggebiete für Natur und Landschaft gequert werden. So überbaut beispielsweise jede Variante artenreiche Frischwiesen und führt zur Rodung von gewässerbegleitenden Gehölzen und Baumreihen. Alle drei potentiellen Straßenverläufe widersprechen dem im LEP 2013 verankerten Grundsatz der Unzerschnittenheit verkehrsarmer Räume nördlich der B 98. Die Ziele von LEP und RP, Flächen für den Biotopverbund zu erhalten/zu schaffen, müssen bei Durchführung des Vorhabens unbedingt in angemessenem Umfang berücksichtigt werden, denn bei allen Varianten kommt es zu erheblichen Auswirkungen durch die Entfernung von § 30 – Biotopen bzw. -strukturen (v. a. im Bereich Reißelberggraben). Die Herstellung höherwertiger Lebensraumstrukturen auf bisher geringwertigen Flächen inkl. der Schaffung von Verbundstrukturen ist als prioritär einzustufen. Das gilt besonders für den Grödel-Elsterwerdaer Floßkanal (Teil eines europäischen Schutzgebietes), der als Flugachse für Fledermäuse und Wanderkorridor für Biber und Fischotter dient. Seine Inanspruchnahme durch Querung sowie die aktuell bestehende Vorbelastung der im UR vorhandenen Biotoptypen durch Zerschneidung, Störungen, Immissionen und Flächeninanspruchnahme sind so gering wie möglich zu halten und durch umfangreiche Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren.
Wir stimmen mit der Einschätzung der UVS zwar dahingehend überein, dass Trassenvariante 2 die umweltverträglichste ist und auch zu einer Entlastung des LSG „Glaubitzer Wald“ führt, jedoch sind ihre Belastungswerte bzgl. der Schutzgüter Boden und Fläche sowie Wasser am höchsten. Hinzu kommen verkehrsbedingte Stoffeinträge in angrenzende FFH-Lebensraumtypen. Die Böden des UR weisen bereits geringe Filter- und Pufferfunktionen sowie niedriges Wasserspeichervermögen auf, sind demnach stark empfindlich. Durch die Versiegelung von rund 31.500 m2 werden Bodentypen mit hohem Biotopentwicklungspotential (nährstoffarme reliktische Vega und Auengley-Böden) dauerhaft geschädigt.
Durch den niedrigen Flurabstand zum Grundwasser (0-2 m) ist dieses bereits ohne die baulichen Einschnittslagen geologisch bedingt stark gefährdet. Hinzu kommt die hohe Nitratbelastung. Variante 2 ist geeignet, einen hohen Funktionsverlust in grundwasserabhängigen Schutzgebietsflächen und Biotopen zu verursachen, indem temporär oder dauerhaft abiotische Standortfaktoren verändert werden (Grundwasserabsenkung). Dies kann zur vollständigen Entwässerung von Kleingewässern führen. Um diese möglichen Habitatverluste zu vermeiden, sind in der nächsten Planungsstufe konkrete Maßnahmen zu nennen, welche sich auf Vermeidung oder angemessenen Ausgleich (ggf. mit Umsiedlung der betroffenen Arten) beziehen.
Die in der UVS benannten Konflikte TP 10, 11 und 12 beziehen sich auf die Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und Wanderkorridoren. Da es v. a. zur Fällung von bedeutenden Alt-/Höhlenbäumen kommen soll, sind im nächsten Planungsschritt artgerechte Schutzmaßnahmen vorzustellen. Ein ausschließlicher Ersatz durch Nisthilfen ist dabei nicht ausreichend, da durch den ohnehin geringen Gehölzbestand an der geplanten Baustrecke durch die Fällung ganze Leitsysteme (Fledermäuse) und Lebensrauminseln (Avifauna) entfallen.
Die Betroffenheit des FFH-Gebietes „Röderaue und Teiche unterhalb Großenhain“ und des SPA-Gebietes „Unteres Rödertal“ ist nicht auszuschließen. Im nächsten Planungsschritt sind die detaillierten Verträglichkeitsprüfungen vorzulegen und Schutzmaßnahmen vorzustellen. Ob wir uns dem Fazit der UVS („kein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG bei Durchführung von CEF-Maßnahmen“) anschließen, wird sich nach der Vorlage der Prüfungsberichte zeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. David Greve
Landesgeschäftsführer
