Dresden. Sächsische Kommunen sollen zur Stärkung der Akzeptanz umfassender an den Erträgen von Windkraft und Solarenergie beteiligt werden. Zum entsprechenden Gesetzentwurf der Landesregierung gibt es am Donnerstag, 18.04.2024 eine Anhörung im Landtag – dabei sind noch Fragen offen. Der BUND Sachsen und die VEE Sachsen begrüßen das Gesetzesvorhaben, fordern aber noch einige Nachbesserungen.
Welche Zuwendungen sollten Betreiber von Wind- und Solarkraftanlagen an Standort-Kommunen leisten? Und bei wem genau liegt die Entscheidung, welche Form der Beteiligung für die Kommune die attraktivste ist? Diese und andere Fragen sollte der Gesetzentwurf zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen beantworten. Die VEE Sachsen und der BUND Sachsen begrüßen die Gesetzesinitiative. Auch die Tatsache, dass die geplante Regelung vergleichsweise unkompliziert ist, begrüßen die beiden Verbände – jedoch fehlt es dem Gesetzesentwurf ihrer Ansicht nach an Rechtssicherheit und Eindeutigkeit.
Die VEE Sachsen und der BUND Sachsen haben daher sechs Punkte erarbeitet, in denen der Gesetzentwurf präziser werden muss. Einer der wesentlichen Punkte ist, das Verhältnis zu § 6 EEG klarzustellen, der auf Bundesebene einige Grundfragen der Kommunalbeteiligung anspricht. Zudem sollten direkte Stromlieferverträge, sogenannte PPAs (power purchase agreements), abgabefrei bleiben, um günstigen Industriestrom zu ermöglichen. Denn bezahlbarer grüner Strom ist wichtig für den Erhalt des Wirtschaftsstandorts. So werden Arbeitsplätze und Wohlstand vor Ort gesichert. Zudem ist eine indirekte Beteiligung der Kommune bereits durch die Gewerbeeinnahmen gegeben.
Die gemeinsame Stellungnahme mit konkreten Formulierungsvorschlägen für den Gesetzestext finden Sie am Ende dieser Pressemitteilung. Am 18. April 2024 wird es zudem dazu eine Anhörung im Sächsischen Landtag geben. Dr. Björn Roscher, Vizepräsident der VEE Sachsen, wird das Anliegen der VEE und des BUND Sachsen in dieser Sache vor Ort vertreten. Die VEE und der BUND appellieren an alle im Landtag vertretenen Parteien, die Formulierungsvorschläge aufzugreifen.
„Energiewende, Naturschutz und soziale Fragen schließen sich nicht aus, sondern können Hand in Hand gehen. Deshalb ist es essenziell, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sie die Akzeptanz aller Beteiligten erhöhen“, erklärt Falk Zeuner, Präsident der VEE. „In der aktuellen Fassung sind zu viele Fragen zu ungenau, mehrdeutig oder widersprüchlich. Diese Unschärfen muss der Gesetzgeber beseitigen.“
Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt, Vorsitzender des BUND Sachsen, ergänzt: „Finanzielle Beteiligung führt zu höherer Akzeptanz der erneuerbaren Energien. Das Ertragsbeteiligungsgesetz ist eine Chance, den Wandel im vom Kohleabbau geprägten Sachsen weiter voranzutreiben. Diese Chance müssen wir besser nutzen.“
Verantwortlich für die Presserklärung:
BUND Sachsen e.V.
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Telefon: 0351 418 833 611
Gemeinsame Stellungnahme BUND Sachsen & VEE Sachsen
Gesetz zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen, Entwurf vom 29.02.2024
Hier finden Sie die Kurzfassung (vollständige Stellungnahme als PDF):
1. Verhältnis zu § 6 EEG klarstellen
Eine Anlehnung an die Systematik des § 6 EEG ist wünschenswert, da sie etabliert ist und unerwünschte Folgeeffekte vermeidet. Zugleich muss aber sichergestellt sein, dass es zum einen aufgrund des Nebeneinander von § 6 EEG und Landesbeteiligungsgesetz nicht zu einer Doppelbelastung der Anlagenbetreiber kommt und zum anderen durch die landesrechtlichen Pflichten die Wälzungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 5 EEG nicht ausgehebelt wird.
2. Arbeitsplatzsicherheit durch günstigen Industriestrom
Verpflichtende Beteiligungsabgaben sollten nicht für Erneuerbare Energie Anlangen außerhalb des EEG gelten, insbesondere wenn diese im Rahmen eines direkten Stromliefervertrags (PPA) agieren. Eine zusätzliche finanzielle Belastung solcher Projekte würde zu Lasten der Wirtschaftlichkeit und der Verbraucher gehen, insbesondere der energieintensiven Industrie.
3. Anspruchsberechtigte Gemeinden
Es kann vorkommen, dass Gemeinden, die laut § 3 (1) anspruchsberechtigt sind, eine Zahlung nach diesem Gesetz ablehnen, beispielsweise wenn ihre Betroffenheit gering ist und der Verwaltungsaufwand höher wäre als die zu erwartenden Zahlungen. Hier wäre eine ergänzende Regelung wünschenswert, welche die Pflicht eines Anlagenbetreibers für diesen Fall regelt.
4. Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
§ 4 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs verweist auf das EEG, weicht jedoch vom Regelungsinhalt des § 6 EEG ab. Denn § 6 Absatz 3 EEG sieht fiktive Strommengen ausschließlich für Windenergie vor, nicht jedoch für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Ermittlung der fiktiven Strommengen erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern. Bisher gibt es jedoch keinen einheitlichen Ansatz für die Abrechnungsmodalitäten und die Berechnung der fiktiven Strommengen. Daher ist mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu rechnen.
5. Individualvereinbarung
Wir befürworten die Möglichkeit der Individualvereinbarung. Positiv zu bewerten ist, dass der vorliegende Entwurf den Vertragsparteien ein hohes Maß an Flexibilität gewährt. Somit ist es dem Vorhabenträger möglich, die Zahlungspflicht gemäß § 4 durch Abschluss eines freiwilligen Vertrages mit den Kommunen gemäß § 6 EEG zu erfüllen.
6. Klarstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Die Anwendung der aus den landesgesetzlichen Beteiligungsgesetzen folgenden Maßnahmen muss ausdrücklich und explizit für nicht strafrechtsrelevant erklärt werden. Dies schafft Klarheit und Rechtssicherheit. Wir unterstützen entschieden das Bestreben von Politik und Gesellschaft die Akzeptanz und lokale Wertschöpfung durch die Beteiligung von Gemeinden am Ausbau der Erneuerbaren Energien vor Ort zu steigern.